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Teil II: Wahleinleitung und Wahldurchführung
Stand 2009
In Teil 1 und in AiB 9/2009 werden in einer Rechtsprechungsübersicht wesentliche Entscheidungen zu den Grundsätzen und Grundbegriffen der Betriebsratswahl erläutert. In diesem Teil folgen wichtige und neuere Entscheidungen rund um die Wahleinleitung und die Durchführung der Wahl in Leitsatzform (halbfett). Sie knüpfen in der Aktualität an diejenigen Entscheidungen in der Rechtsprechungsübersicht zu diesem Thema an, die auch in AiB, Heft 1/2006, S. 45 ff., nachzulesen sind.
Wegen der zur Wahleinleitung und -durchführung im vereinfachten einstufigen und vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren - insbesondere zur Bestellung/Wahl des Wahlvorstands, Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu Fristläufen und nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe (vgl. etwa §§ 14a, 17a BetrVG, §§ 28 ff. WO) - bestehenden Besonderheiten dürfen die nachfolgenden Aussagen in den zum »normalen« Wahlverfahren (Regelwahlverfahren) ergangenen Entscheidungen auf diese Verfahrensarten nicht unüberprüft übertragen werden. Die Rechtsprechung zu besonderen Problemlagen im vereinfachten Wahlverfahren wird in AiB 2/2006 in einem gesonderten Abschnitt – neben Entscheidungen zur Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Wahlen sowie von Wahlschutz und Wahlkosten - dargestellt werden.
Wer organisiert und leitet die Wahl?
Eine Betriebsratswahl muss sorgfältig und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden. Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand zuständig, der die Wahl einleitet durchführt und das Wahlergebnis feststellt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 2 ff. WO). Eine Betriebsratswahl muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.
Bestellung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird grundsätzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat oder in einem Betrieb ohne Betriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat, eine Betriebsversammlung (Wahl) oder – ersatzweise auf Antrag – durch das Arbeitsgericht bestellt (§§ 16 ff. BetrVG).
Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Ersetzung des Wahlvorstands nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG entfällt, wenn das Arbeitsgericht in einem Beschlussverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG rechtskräftig festgestellt hat, dass die Betriebsstätte, in der der Wahlvorstand die Betriebsratswahl durchführen soll, nicht betriebsratsfähig ist. Das Ersetzungsverfahren nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird damit unzulässig.
BAG v. 1.12.2004 – 7 ABR 27/04, EzA § 18 BetrVG 2001 Nr. 1
Die gerichtliche Ersetzung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats wegen Untätigkeit nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist unzulässig, wenn dessen Wahl nichtig gewesen ist. In diesem Fall kann eine die Ersetzung des untätigen Wahlvorstandes betreibende, im Betrieb vertretene Gewerkschaft nur nach § 17 Abs. 3 und 4 BetrVG vorgehen und muss zunächst zu einer neuen Betriebsversammlung gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG einladen.
Eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 3 BetrVG muss den Zeitpunkt, den Ort, die Einladenden und insbesondere das Thema der Betriebsversammlung - beabsichtigte Wahl eines Wahlvorstands - angeben. Die Einladung muss entweder alle Arbeitnehmer des Betriebs tatsächlich erreichen oder so bekannt gemacht werden, dass diese die Möglichkeit haben, von ihr Kenntnis zu nehmen und an der Versammlung teilzunehmen.
Hinsichtlich der Frage, welche Frist bei der Einladung im normalen Wahlverfahren einzuhalten ist, kommt es auf die betrieblichen Verhältnisse an. Eine Einladungsfrist von einer Woche ist ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer des Betriebs in demselben Gebäude oder in benachbarten Gebäuden arbeiten. Hingegen ist eine Einladungsfrist von nur einem Arbeitstag unzureichend.
Der Gesamtbetriebsrat hat zur Wahrnehmung seiner Befugnis aus § 17 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch hinsichtlich betriebsratsloser Betriebe des Unternehmens.
LAG Nürnberg v. 25.1.2007 – 1 TaBV 14/06, juris GmbH = AiB Newsletter 2007, Nr. 5, S. 4 = Betriebsratswissen digital
Wenn dem Arbeitgeber (im Betrieb sind mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt) die Bildung eines Betriebsrats erklärtermaßen unerwünscht ist und die von ihm vorgeschlagenen betriebsangehörigen Mitglieder des zunächst gebildeten Wahlvorstandes die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl vereitelt haben, kann es erforderlich sein, für den Ersatz-Wahlvorstand gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mehrheitlich betriebsexterne Mitglieder im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 BetrVG zu bestellen.
LAG Thüringen v. 20.1.2005 - 1 TaBV ¼ ?????, juris GmbH
Bestellt der Betriebsrat eines Betriebs ohne Außenstellen einen neunköpfigen Wahlvorstand mit der Begründung, er wolle, dass sämtliche Abteilungen im Wahlvorstand vertreten seien, ist dieser Beschluss unwirksam. Die »Erforderlichkeit« einer Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nach § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist nicht gegeben.
LAG Nürnberg v. 30.3.2006 – 6 TaBV 19/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?
Für eine gründliche Vorbereitung der Wahl sollte sich der Wahlvorstand genügend Zeit nehmen, um eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden (§ 19 BetrVG). Vor dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 3 WO), mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erfüllen, um das Wahlausschreiben mit dem richtigen Inhalt zu erlassen. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehört zwingend die Information der ausländischen Arbeitnehmer, das Aufstellen der Wählerliste nebst vorheriger Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft der Wähler und ihre Wahlberechtigung, die Ermittlung der Größe des Betriebsrats und der Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht. Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte – insbesondere auch zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden leitenden Angestellten - erteilen und die erforderlichen Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen etc.) zur Verfügung stellen.
Dem Wahlvorstand steht ein Beurteilungsspielraum bezüglich der Erforderlichkeit seiner Tätigkeit zu. Die Erforderlichkeit ist nicht nach Erfahrungs- und Richtwerten zu bemessen. Sie richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Der Arbeitgeber ist unter dem Gesichtspunkt des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) nicht berechtigt, dem Wahlvorstand bzgl. der von ihm zu leistenden Tätigkeit ein Stundenkontingent vorzugeben.
Auch die Wahlvorstandsmitglieder sind aufgrund des Gebotes der vertrauensvollen Zusammenarbeit i.S.d. § 2 Abs. 1 BetrVG verpflichtet, unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebs und ihrer individuellen Fähigkeiten die Wahlvorstandstätigkeit möglichst zügig und effektiv auszuführen.
LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2004 – 3 Sa 269/04, juris GmbH = NZA-RR 2005, 253-254 = Betriebsratswissen digital
Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer
Wegen der Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden. Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine Versammlung für die ausländischen Arbeitnehmer im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren ausländischen Sprachen verfassen lässt.
Der Wahlvorstand hat bei der Frage, »ob« er bei der Besorgnis des Nichtverstehens der deutschen Sprache eine Unterrichtung in geeigneter Weise vornehmen muss, einen relativ engen Spielraum. Dies folgt daraus, dass das Verständnis der Wahlvorschriften Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist.
Der Wahlvorstand darf bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache i. S. v. § 2 Abs. 5 WO mächtig sind, im Hinblick auf den Zweck der Vorschrift, ausländischen Arbeitnehmern die wesentlichen Grundsätze über die durchzuführende Wahl zu vermitteln, um ihnen in gleicher Weise wie deutschen Arbeitnehmern die Wahrnehmung ihres aktiven und passiven Wahlrechts zu ermöglichen, nicht lediglich darauf abstellen, ob sie sich bei der täglichen Arbeit hinreichend verständigen können. Entscheidend ist vielmehr, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um die zum Teil komplizierten Wahlvorschriften und den Inhalt eines Wahlausschreibens verstehen zu können.
LAG Niedersachsen v. 16.6.2008 – 9 TaBV 14/07; juris GmbH
Ermittlung der Größe des Betriebsrats
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (vgl. Zahlenstaffel in § 9 BetrVG), wobei es in Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern für diese Ermittlung nicht mehr auf deren Wahlberechtigung ankommt, so dass dann auch die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren mitzählen. Da § 9 BetrVG auf die Ermittlung der »in der Regel« im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, ist von den »im Normalzustand« (mit Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung) im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Im Folgenden ist insbesondere die Rechtsprechung zur diesbezüglichen Berücksichtigung »besonderer Personengruppen« dargestellt.
Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.
BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 6/04, NZA 2005, S. 480 ff. = Betriebsratswissen digital
Bei der befristeten Einstellung von Vertretungskräften für zeitweilig ausfallendes Stammpersonal sind nicht sowohl die Stammarbeitnehmer als auch die Vertretungskräfte als in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer des Betriebs i.S.v. § 9 BetrVG zu berücksichtigen.
BAG v.15.3.2006 – 7 ABR 39/05, juris GmbH
Werden Arbeitnehmer im Rahmen einer auf Dauer angelegten Ausgliederung eines Betriebsteils einem anderen Arbeitgeber ohne zeitliche Begrenzung überlassen, dann sind diese Arbeitnehmer im Betrieb, in dem sie tätig sind, auch passiv wahlberechtigt und bei der Größe des Betriebsrats nach § 9 BetrVG zu berücksichtigen, wenn im Zeitpunkt der Betriebsratswahl eine konkrete Rückkehrperspektive für die Dauer der bevorstehenden Wahlperiode nicht besteht.
Die »Gestellung« von Arbeitnehmern im Rahmen der Ausgliederung eines Betriebsteils ist mit der Arbeitnehmerüberlassung nicht gleichzusetzen.
LAG Hamburg v. 3.9.2007 – 8 TaBV 17/06, juris GmbH (wie LAG Schleswig-Holstein v. 24.5.2007 – 1 TaBV 64/06, juris GmbH) = Betriebsratswissen digital
Nach § 9 BetrVG hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ab. Beschäftigt der Arbeitgeber in seinem Betrieb regelmäßig Aushilfskräfte, mit denen er bei Bedarf jeweils für einen Tag befristete Arbeitsverträge abschließt, zählt die durchschnittliche Anzahl der an einem Arbeitstag beschäftigten Aushilfskräfte zu den in der Regel im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer i.S.v. § 9 BetrVG.
BAG v. 7.5.2008 – 7 ABR 17/07, NZA 2008, S. 1142 ff. = Betriebsratswissen digital
Quote für das Minderheitengeschlecht
Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist eine Regelung aufgenommen worden, die – aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlechtsneutral formuliert - den Anteil der Frauen in den Betriebsräten erhöhen soll: Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrats vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss vor der Wahl die Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht ermitteln (§ 5 WO) und diese Anzahl auch im Wahlausschreiben bekannt geben (§ 3 Abs. 2 NR. 5 WO).
Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs.1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
BAG v. 16.3.2005 – 7 ABR 40/04, NZA 2005, S. 1252 ff. = Betriebsratswissen digital
Wahlausschreiben
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO). Es muss zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 WO) und darf grundsätzlich nach seinem Erlass – mit Ausnahme offensichtlicher Unrichtigkeiten – nicht mehr geändert werden (Folge: Abbruch des Wahlverfahrens und Erlass eines neuen Wahlausschreibens).
Wurde in einem Wahlausschreiben unterlassen, den Ort der Stimmabgabe anzugeben, begründet dies keine Wahlanfechtung, wenn die Bekanntgabe der betrieblichen Wahllokale zu einem späteren Zeitpunkt durch Aushang erfolgte. Insoweit liegt dann eine Berichtigung im Sinne von § 19 Abs. 1 BetrVG vor, wenn eine Ergänzung so rechtzeitig erfolgt, dass für die Wahlberechtigten keine Einschränkung ihres Wahlrechts eintritt.
Gleiches gilt, wenn eine Änderung der Wahlstunden innerhalb des im Wahlausschreiben angegebenen, gleich bleibenden Wahltags erfolgt, hierfür zwingende Gründe vorliegen und diese Änderung so rechtzeitig bekannt gemacht wird, dass die Arbeitnehmer des Betriebs zweifelsfrei davon Kenntnis nehmen können.
BAG v. 19. 9. 1985 – 6 ABR 4/85, AP Nr. 12 zu § 19 BetrVG 1972 = Betriebsratswissen digital
Dem in § 24 Abs. 2 WO genannten Personenkreis muss das Wahlausschreiben so rechtzeitig übersandt werden, dass dieser noch ausreichend Gelegenheit hat, eine Entscheidung über die aktive Teilnahme an der Wahl zu treffen. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Verpflichtung, ist die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.
LAG Hamburg v. 28.03.2007 – 5 TaBV 2/07, juris GmbH
Was ist nach Erlass des Wahlausschreibens zu beachten?
Ein Abdruck von Wählerliste und Wahlordnung sind vom Wahlvorstand an geeigneter Stelle in jeder Betriebsstätte zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgemäß eingegangene Einsprüche gegen die Wählerliste müssen von ihm geprüft und entschieden werden; ebenso die Mängelfreiheit eingegangener Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten. Diese müssen im Betrieb bekannt gemacht und die Voraussetzungen einer »schriftlichen Stimmabgabe« (Briefwahl«) beachtet werden. Schließlich muss der Wahlvorstand die ordnungsgemäße Durchführung des eigentlichen Wahlaktes zu leiten und zu überwachen.
Wahlvorschläge (Vorschlagslisten)
Das Gesetz geht davon aus, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie findet jedoch im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) immer (zwingend) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (»Persönlichkeitswahl«) statt und im »normalen« Wahlverfahren, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG).
Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – unter Beachtung eines in § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG geregelten Unterschriftenquorums - Wahlvorschläge machen (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
Ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss nach § 14 Abs. 4 BetrVG von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften müssen eine einheitliche Urkunde bilden. Das erfordert nicht, dass sich Bewerber- und Unterschriftenliste auf einem Blatt befinden oder mehrere Blätter körperlich fest, etwa durch Zusammenheftung, miteinander verbunden sind. Die Verbindung kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben: fortlaufenden Seitenzahlen, fortlaufender Nummerierung der Unterschriften, aus der graphischen Gestaltung oder aus der Wiedergabe des Kennworts auf der Vorschlagsliste auf den einzelnen Blättern des Wahlvorschlags. Falls derartige Umstände nicht vorliegen, weist der Wahlvorschlag deshalb nicht die erforderliche Anzahl von Stützunterschriften auf. Dann ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig und darf nicht zur Wahl zugelassen werden.
BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, NZA 2005, S. 116 ff. = Betriebsratswissen digital
Die Befugnisse eines Listenvertreters begrenzen sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 WO 2001 auf die Abgabe von zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen. Die Rücknahme eines Wahlvorschlages fällt hierunter nicht, da diese auf eine vollständige Beseitigung des Vorschlags gerichtet ist und hierdurch in die Rechte aller übrigen Unterzeichner eingegriffen wird.
LAG Niedersachsen v. 28.6.2007 – 14 TaBV 5/07, juris GmbH = AuR 2007, 406 = Betriebsratswissen digital
Die 2-Wochen-Frist von § 6 Abs. 1 Satz 2 WO endet am letzten Tag frühestens bei Dienstende/Arbeitsende des Betriebs. Eine Verkürzung dieser Frist durch Festsetzung des Fristendes auf 14.00 Uhr ist unzulässig.
LAG München v. 18.7.2007 – 7 TaBV 79/07; juris GmbH
Prüfung von Wahlvorschlägen durch den Wahlvorstand
Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.
Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, AP Nr. 2 zu § 14 BetrVG 1972 = AiB 2006, 51 ff. = Betriebsratswissen digital
Die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste entbindet den Wahlvorstand nicht von seiner Verpflichtung, Doppelkandidaten zu einer Erklärung aufzufordern, welche Bewerbungen sie aufrechterhalten (§ 6 Abs. 7 Satz 2 WO 2001). Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen diese Verpflichtung macht die Wahl unwirksam.
LAG München v. 25.1.2007 – 2 TaBV 102/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Erreichung von Wahlvorschlägen die eingehenden Wahlvorschläge sofort zu prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel zu informieren. Die Verletzung der dem Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der ersten Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung) obliegenden Pflicht kann zur Anfechtung der Betriebsratswahl führen.
LAG Niedersachsen v. 26.7.2007, 4 TaBV 85/06, juris GmbH (so auch nachgehend: BAG v. 21.1.2009 – 7 ABR 65/07; Beschluss noch unveröffentlicht)
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Grundsätze der freien und geheimen Wahl dadurch verletzt werden, dass ein Wahlbewerber (Brief)Wahlunterlagen für eine Persönlichkeitswahl persönlich überbringt und Wahlberechtigte ihre Stimme in seiner Gegenwart bzw. der Gegenwart eines von ihm als Sprachmittler hinzugezogenen Dolmetschers abgeben.
OVG Nordrhein-Westfalen v. 31.3.2006 – 1 A 5195/04.PVL, PersR 2007, S. 37 ff.
Besteht eine Verkaufsstelle aus mehreren Räumen (z.B. Büroraum und Verkaufsraum), muss im Wahlausschreiben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 11 WO angegeben werden, in welchem Raum die Stimmabgabe erfolgt. Mehrere Räume können nur dann einen Wahlraum i.S.v. § 12 Abs. 1 Satz 1 WO bilden, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsichtspersonen von ihrem Standort aus das Wahlgeschehen überblicken.
Wo nicht in einem überwachbaren Nebenraum gewählt wird, ist ein Aufstellen von Wandschirmen, Trennwänden o.ä. im Wahlraum selbst erforderlich. Die in Verkaufsräumen vorhandenen Regale können eine unbeobachtete Stimmabgabe nicht gewährleisten.
LAG Düsseldorf v. 31.8.2007 – 9 TaBV 41/07, juris GmbH = AuR 2008, 120
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Zu unterscheiden ist die schriftliche Stimmabgabe auf Verlangen von am Wahltag verhinderten Arbeitnehmern (§ 24 Abs. 1 WO), ohne Verlangen wegen der dem Wahlvorstand bekannten Abwesenheit aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (§ 24 Abs. 2 WO) und auf Beschluss des Wahlvorstands für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe (§ 24 Abs. 3 WO).
Die persönliche Erklärung muss stets zusammen mit dem im Wahlumschlag befindlichen Stimmzettel im Freiumschlag an den Wahlvorstand gesandt werden. Es ist nicht zulässig alle persönlichen Erklärungen, z.B. in einer Filiale, zu sammeln und unabhängig vom Wahlumschlag an den Wahlvorstand zu senden.
LAG Hamm v. 9.3.2007 – 10 TaBV 105/06, juris GmbH
Der Wahlvorstand darf nicht generell die schriftliche Stimmabgabe für alle Arbeitnehmer unabhängig von den Voraussetzungen des § 24 WO BetrVG anordnen.
LAG Hamm v. 16.11.2007 - 13 TaBV 109/06, juris GmbH
Bei einem Arbeitgeber, der Arbeitnehmerüberlassungen zum Unternehmensgegenstand hat, darf der Wahlvorstand regelmäßig davon ausgehen, dass die Leiharbeitnehmer am Wahltag verliehen und nicht in der Niederlassung anwesend sein werden, es sei denn, er hat entgegenstehende Kenntnisse. Bei Leiharbeitnehmern ergibt sich die Betriebsabwesenheit bereits aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses.
LAG Hessen v. 17.4.2008 – 9 TaBV 163/07, juris GmbH (Rechtsbeschwerde eingelegt; Az. beim BAG 7 ABR 77/08)
Was bleibt noch zu tun?
Bevor der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 16, 23 WO), die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unterrichten (§§ 17, 23 Abs. 1 WO), die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt machen (§ 18 WO) und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einladen kann (§ 29 Abs. 1 BetrVG), muss das Wahlergebnis feststehen.
Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss der Wahl durch öffentliche Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 13, 14 WO) im Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung und der gewählten Betriebsratsmitglieder (§ 15 WO).
Die Betriebsratswahl ist für unwirksam zu erklären, wenn der Wahlvorstand mit der Öffnung der Freiumschläge der Briefwähler vor demjenigen Zeitpunkt beginnt, der im Wahlausschreiben als Beginn des Wahlzeitraums im Wahllokal angegeben ist.
Dies gilt auch, wenn der Wahlvorstand hierbei vollzählig versammelt ist; es fehlt an der Öffentlichkeit der Sitzung.
LAG Nürnberg v. 27.11.2007 – 6 TaBV 46/07, LAGE § 19 BetrVG 2001 Nr 3a = AuR 2008, S. 161 = Betriebsratswissen digital
Soll die Stimmauszählung zu einem anderen als im Wahlausschreiben angegebenen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort stattfinden, muss dies vom Wahlvorstand rechtzeitig im Betrieb bekannt gemacht werden. Anderenfalls ist die Wahl anfechtbar.
LAG München v. 10.3.2008 - 6 TaBV 87/07, juris GmbH
Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl aus Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen. Der Einsatz von elektronischen Wahlgeräten ist nur unter engen Voraussetzungen mit dem Grundgesetz vereinbar.
So müssen im Hinblick auf die Manipulierbarkeit und Fehleranfälligkeit elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können. Dazu muss der Wähler selbst nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird.
Elektronische Wahlgeräte können bei Wahlen eingesetzt werden, wenn die Möglichkeit einer zuverlässigen Richtigkeitskontrolle gesichert ist, etwa durch eine anderweitige Erfassung der Stimmen neben der elektronischen Speicherung. In Frage kommt beispielsweise der Ausdruck eines für den jeweiligen Wähler sichtbaren Papierprotokolls der abgegebenen Stimme zusätzlich zu deren elektronischer Erfassung, oder die Kennzeichnung eines Stimmzettels bei gleichzeitiger oder nachträglicher elektronischer Erfassung der getroffenen Wahlentscheidung.
BVerfG v. 3.3.2009 - 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, juris GmbH
Einsichtnahme in Wahlakten
Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.
BAG v. 27.7.2005 – 7 ABR 54/04, NZA 2006, S. 59 ff. = ZIP 2006, S. 152 = Betriebsratswissen digital
Von Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter in der Abteilung Mitbestimmung und Unternehmenspolitik beim DGB Bundesvorstand.
Vollständige Rechtssprechungsübersichten zu den Betriebsratswahlen auch unter: www.aib-web.de.
Quellen- und Literaturhinweis
Berg/Hayen/Heilmann/Ratayczak/Schneider, Wahl des Betriebsrats,
3. überarbeitete Auflage 2009, ca. 280 Seiten,
kartoniert, 29,90 EUR, ISBN 3-7663-3618-5
Zu bestellen bei Buch und Mehr unter Tel.: 0 69/95 20 53-0, Fax: 0 69/95 20 53-53,
E-Mail: onlineservice@buchundmehr.de
Teil II – Wahleinleitung und Wahldurchführung
Stand 2005
In der AiB 12/2005 wurden in einer ersten Rechtsprechungsü̈bersicht wesentliche Entscheidungen zu den Grundsätzen und Grundbegriffen der Betriebsratswahl abgedruckt. In diesem Teil werden wichtige und neuere Entscheidungen rund um die Wahlleitung und die Durchführung der Wahl in Leitsatzform (halbfett) dargestellt. Wegen der hierzu im vereinfachten einstufigen und vereinfachten zweistufigen Wahlverfahren – insbesondere zur Bestellung/Wahl des Wahlvorstands, Aufstellung von Wahlvorschlägen, zu Fristläufen und nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe (vgl. etwa §§ 14 a, 17 a BetrVG, §§ 28 ff. WO) – bestehenden Besonderheiten1 dürfen die nachfolgenden Aussagen in den zum »normalen« Wahlverfahren (Regelwahlverfahren) ergangenen Entscheidungen auf diese Verfahrensarten nicht ungeprüft übertragen werden.
Wer organisiert und leitet die Wahl?
Eine Betriebsratswahl muss sorgfältig und umfassend vorbereitet und durchgeführt werden. Für diese Aufgabe ist der Wahlvorstand zuständig, der die Wahl einleitet durchführt und das Wahlergebnis feststellt (§ 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG; §§ 2 ff. WO). Eine Betriebsratswahl muss immer von einem Wahlvorstand durchgeführt werden, sonst ist die Wahl nichtig.
Bestellung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand wird grundsätzlich entweder durch einen bereits bestehenden Betriebsrat oder in einem Betrieb ohne Betriebsrat durch den Gesamtbetriebsrat, den Konzernbetriebsrat, eine Betriebsversammlung (Wahl) oder – ersatzweise auf Antrag – durch das Arbeitsgericht bestellt (§§ 16 ff. BetrVG).
Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 BetrVG setzt jedenfalls grundsätzlich voraus, dass zuvor eine ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG erfolgt ist. Von dieser Voraussetzung kann nicht schon dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber sich weigert, eine ihm obliegende, zur Bewirkung der Einladung notwendige Mitwirkungshandlung vorzunehmen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, allen regelmäßig auswärts
beschäftigten Arbeitnehmern eine Einladung zu einer Betriebsversammlung zum Zweck der Wahl eines Wahlvorstands für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats zukommen zu lassen.
(BAG v. 26.2.1992 – 7 ABR 37/92, AP Nr. 6 zu § 17 BetrVG 1972, AiB 1993, 232; vgl. auch zur Versendung an Zeitungszusteller/ innen ArbG Stuttgart v. 22.12.1992 – 1 BV 191/92)
Nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist unter den dort genannten Voraussetzungen auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht ein Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl zu bestellen. Eine Gewerkschaft ist i. S. v. § 17 Abs. 4 BetrVG im Betrieb vertreten, wenn mindestens ein im Betrieb beschäftigter Arbeitnehmer bei ihr organisiert ist. Das gilt allenfalls dann nicht, wenn die Gewerkschaft den Arbeitnehmer als Mitglied aufgenommen hat, obwohl dieser die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in dieser Zeit offenkundig nicht erfüllt. Die Wahrnehmung der Rechte aus § 17 Abs. 4 BetrVG setzt nicht voraus, dass die Gewerkschaft für den Betrieb oder das Unternehmen des Arbeitgebers tarifzuständig ist.
(BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 19/04, NZA 2005, S. 426 ff.)
Wahlschutz und Wahlkosten
Die gesamte Wahl des Betriebsrats und jegliche Wahlrechtsausübung stehen – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber – unter einem besonderen gesetzlichen Schutz (§ 20 BetrVG). Dies verleiht dem Wahlvorstand weitreichende Befugnisse. Die Aufgabe eines Wahlvorstands, eine Betriebsratswahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen, gibt diesem das Recht, sämtliche Hindernisse und Störungen, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl entgegenstehen, zu beseitigen. Zum Zwecke der Beseitigung störender Eingriffe in eine laufende Betriebsratswahl kann sich der Wahlvorstand auf den allgemeinen Unterlassungsanspruch i. V. m. § 20 BetrVG stützen. Dieser Unterlassungsanspruch kann auch im Wege eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.
(ArbG Regensburg v. 6.6.2002 – 6 BVGa 6/02 S, AiB 2003, 554 f.)
Schulungen für Wahlvorstandsmitglieder
Jedes Mitglied des Wahlvorstands hat – bei Kostentragung durch den Arbeitgeber und seiner Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung – grundsätzlich Anspruch auf Teilnahme an einer Schulung. Den Beschluss über die Seminarteilnahme fasst der Wahlvorstand.
Zur Bestätigung im Wahlvorstand gehört auch die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung zur Unterweisung in die Aufgaben eines Wahlvorstands. Die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltung über die Wahlvorschriften des BetrVG und der WO ist allein am konkreten Wissensstand des einzelnen Wahlvorstandsmitglieds im Hinblick auf die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl notwendigen Kenntnisse zu messen. Das Wahlvorstandsmitglied, das Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts (bzw. Übernahme der Kosten)
während der durch eine Schulungsteilnahme versäumten Arbeitszeit geltend macht, hat somit darzulegen, dass es keine ausreichenden Kenntnisse über die Wahlvorschriften hat und die Schulungsteilnahme zur Behebung dieses Mangels erforderlich war. Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern (vgl. BAG v. 21.11.1978 – 6 ABR 10/77, AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) im Regelfall aber die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss. In diesem Fall hat der Arbeitgeber darzulegen und ggf. zu beweisen, dass das erstmals berufene Wahlvorstandsmitglied bereits vor seiner Schulung ausreichende Kenntnisse über die Wahlvorschriften erlangt hat oder ausreichende Kenntnisse bei den übrigen Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden sind, die eine Schulung dieses Wahlvorstandsmitglieds erübrigen könnten.
(BAG v. 7.6.1984 – 6 AZR 3/82, AP Nr. 10 zu § 20 BetrVG 1972)
Wie leitet der Wahlvorstand die Wahl ein?
Für eine gründliche Vorbereitung der Wahl sollte sich der Wahlvorstand genügend Zeit nehmen, um eine Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit der Wahl zu vermeiden (§ 19 BetrVG). Vor dem Erlass des Wahlausschreibens (§ 3 WO), mit dem die Betriebsratswahl förmlich eingeleitet wird, muss der Wahlvorstand jedoch einige wichtige Aufgaben erfüllen, um das Wahlausschreiben mit dem richtigen Inhalt zu erlassen. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehört zwingend die Information der ausländischen Arbeitnehmer, das Aufstellen der Wählerliste nebst vorheriger Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft und der Wahlberechtigung, die Ermittlung der Größe des Betriebsrats und der Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht.
Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmer
Wegen der Bedeutung des aktiven und passiven Wahlrechts, das selbstverständlich auch ausländischen Beschäftigten zusteht, muss dieses Erfordernis ernst genommen werden. Dem Wahlvorstand ist freigestellt, ob er zum Zwecke der grundsätzlichen Information über den Ablauf einer Betriebsratswahl eine Versammlung für die ausländischen Arbeitnehmer im Beisein eines oder mehrerer Dolmetscher durchführt oder ob er ein Merkblatt in einer oder mehreren ausländischen Sprachen verfassen lässt.
Nach § 2 Abs. 5 WO in der Fassung vom 11. Dezember 2001 soll der Wahlvorstand dafür Sorge tragen, dass ausländische Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung von Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet werden. Diese Bestimmung ist trotz der Ausgestaltung
als Soll-Vorschrift eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG. Eine
Missachtung dieser Bestimmung berechtigt zur Anfechtung der darauf beruhenden Wahl. Bei der Beurteilung der Frage, ob die im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache mächtig sind i. S. v. § 2 Abs. 5 WO, kommt es darauf an, ob ihre Deutschkenntnisse ausreichen, um den Inhalt von Wahlvorschriften und eines Wahlausschreibens verstehen zu können. Wird im Betrieb eine Vielzahl ausländischer Arbeitnehmer verschiedener Herkunftsländer mit einfachen Hilfstätigkeiten im gewerblichen Bereich beschäftigt und versendet der Arbeitgeber wichtige Informationsschreiben an die Belegschaft nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in den den ausländischen Arbeitnehmern geläufigen Sprachen, muss der Wahlvorstand grundsätzlich davon ausgehen, dass die ausländischen Arbeitnehmer der deutschen Sprache nicht i. S. v. § 2 Abs. 5 WO mächtig sind.
(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 5/04, AuR 2005, S. 118)
Aufstellen der Wählerliste und Auskunftserteilung
Der Arbeitgeber muss dem Wahlvorstand alle für die Anfertigung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte – insbesondere auch zur Feststellung der nicht zu berücksichtigenden leitenden Angestellten – erteilen und die erforderlichen Unterlagen (Organigramme, Stellenbeschreibungen) zur Verfügung stellen.
Die Regelung des § 2 Abs. 2 WO, wonach der Arbeitgeber dem Wahlvorstand alle für die Erstellung der Wählerliste erforderlichen Auskünfte erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen soll, beinhaltet eine Rechtspflicht des Arbeitgebers. Der Anspruch des bestellten Wahlvorstands kann nur dann vom Arbeitsgericht zurückgewiesen werden, wenn das Bestellungsverfahren offensichtlich unwirksam war oder wenn offensichtlich der Betrieb, für den der Wahlvorstand bestellt wurde nicht den Regelungen des BetrVG unterliegt. Der Wahlvorstand kann die in § 2 Abs. 2 WO angesprochenen Pflichten des Unternehmers durch einstweilige Verfügung durchsetzen, da dies in der Regel die einzige Möglichkeit ist, um die Durchführung der Wahl des Betriebsrats zu ermöglichen.
(LAG Berlin v. 27.7.1983 – 5 Ta BV 7/83; LAG Hamm v. 13.5.1977 – 8 Ta BV 38/77, DB 1977, S. 1271; LAG Hamm v. 27.5.1977 – 3 Ta BV 35/77, DB 1977, S. 1269)
Besteht die Möglichkeit, für den Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen einen einheitlichen Betriebsrat zu wählen, hat der Wahlvorstand einen Anspruch gegen den Unternehmer (Arbeitgeber) auf Herausgabe einer Liste aller Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unter Aufführung der Familiennamen, Vornamen, Geburtsdaten, Privatadressen, Eintrittsdaten, Berufsbezeichnungen
(Ta¨tigkeiten) und Abteilungen in einer alphabetischen-lexikalischen Reihenfolge.
(LAG Düsseldorf v. 7.5.1986 – 15 Ta BV 12/86, BB 1986, S. 1851; LAG Hamburg v. 3.3.1987 – 3 Ta BV 1/87)
Ermittlung der Größe des Betriebsrats
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der betriebszugehörigen Arbeitnehmer (vgl. Zahlenstaffel in § 9 BetrVG), wobei es in Betrieben mit mehr als 51 Arbeitnehmern für diese Ermittlung nicht mehr auf deren Wahlberechtigung ankommt, so dass dann auch die jugendlichen Arbeitnehmer unter 18 Jahren mitzählen. Da § 9 BetrVG auf die Ermittlung der »in der Regel« im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abstellt, ist von den »im Normalzustand« (mit Rückblick auf die bisherige personelle Stärke und Einschätzung der zukünftigen Entwicklung) im Betrieb vorhandenen Arbeitnehmern auszugehen. Im Folgenden ist insbesondere die Rechtsprechung zur diesbezüglichen Berücksichtigung »besonderer Personengruppen« dargestellt.
Insbesondere dann, wenn es im Betrieb durch Aushilfskräfte oder Praktikanten zu einer hohen Fluktuation im Betrieb kommt, unterliegt die Feststellung der für die zahlenmäßige Größe des Betriebsrats maßgebenden Zahl der Arbeitnehmer dem Beurteilungsspielraum des Wahlvorstands.
(LAG Schleswig-Holstein v. 25.3.2003 – 2 TaBV 39/02, NZARR 2004, S. 251 f )
Leiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
(BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, S. 1345 ff.)
Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell befinden, zählen nicht zu den Arbeitnehmern des Betriebs i. S. v. § 9 BetrVG.
(BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, S. 1345 ff.)
Arbeitnehmer, die nicht gewerbsmäßig oder im Wege der so genannten Konzernleihe nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen werden, sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG. Sie sind weder bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschafts- stärke zu berücksichtigen, noch steht ihnen nach § 8 BetrVG das passive Wahlrecht zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs zu.
(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, S. 1836 ff.)
Die bei einem selbständigen Frachtführer beschäftigten Fahrer sind mangels arbeitsvertraglicher Beziehung keine Arbeitnehmer des Transportsunternehmens, für das die Transportaufträge erledigt werden. Sie sind deshalb bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke des Transportunternehmens nach § 9 BetrVG nicht zu berücksichtigen.
(BAG v. 21.7.2004 – 7 ABR 38/03, DB 2005, S. 236 )
Beschäftigte, deren Tätigkeit als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird, sind Arbeitnehmer i.S. des § 5 Abs. 1 BetrVG und für die Wahl des Betriebsrats nach § 7 Satz 1 BetrVG wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen.
(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 6/04, NZA 2005, S. 480 ff.)
Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, kommt es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf an, ob die Arbeitnehmer während des größten Teils eines Jahres normalerweise beschäftigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich für reine Kampagnenbetriebe, die überhaupt nur während eines Teils des Jahres arbeiten; in diesen ist die Beschäftigtenzahlwährend der Kampagne maßgebend.
(BAG v. 16.11.2004 – 1 AZR 642/03)
Sitzermittlung für das Minderheitengeschlecht
Mit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 2001 ist eine Regelung aufgenommen worden, die – aus verfassungsrechtlichen Gründen geschlechtsneutral formuliert – den Anteil der Frauen in den Betriebsräten erhöhen soll: Wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht, muss das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein (§ 15 Abs. 2 BetrVG). Der Wahlvorstand muss vor der Wahl die Anzahl der Betriebsratssitze für das Minderheitengeschlecht ermitteln (§ 5 WO) und diese Anzahl auch im Wahlausschreiben bekannt geben (§ 3 Abs. 2 NR. 5 WO).
Das vom Verordnungsgeber gewählte d’Hondtsche Höchstzahlensystem zur Errechnung der dem Minderheitengeschlecht zustehenden Anzahl von Mindestsitzen nach § 5 WO 2001 entspricht der in § 15 Abs. 2 BetrVG enthaltenen Regelung und stellt daher keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht dar. Eine dem prozentualen Anteil entsprechende Anzahl von Mindestsitzen für das Geschlecht in der Minderheit mit der Folge einer Aufrundung entstehender Bruchteilsergebnisse ist in § 15 Abs. 2 BetrVG nicht vorgeschrieben.
Die »Mindest-Klausel« in § 15 Abs. 2 BetrVG soll ausschließlich die Möglichkeit einer Überrepräsentanz des Geschlechts in der Minderheit gewährleisten und enthält keine Vorgabe einer Berechnungsmethode für die Ermittlung des zahlenmäßigen Verhältnisses.
(LAG Rheinland-Pfalz v. 13.11.2002 – 10 TaBV 743/02, AiB 2003, S. 694 ff.)
Die Bestimmung des § 15 Abs. 2 BetrVG, die das Minderheitengeschlecht im Betrieb bei der Wahl des Betriebsrats privilegiert, ist verfassungswidrig.
(LAG Köln v. 13.10.2003 – 2 TaBV 1/03, Vorlagebeschluss an das BVerfG, AuR 2004, S. 111 ff.)
Mussten nach einer Betriebsratswahl zur ausreichenden Berücksichtigung von Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit i. S. v. § 15 Abs. 2 BetrVG mehrere Bewerber des Mehrheitsgeschlechts nach § 15 Nr. 1 bis 3 WO 2001 ihren Sitz mit der Folge abgeben, dass alle Bewerber des Minderheitengeschlechts einen Sitz erhalten haben, so ist im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eines Betriebsratsmitglieds des Minderheitengeschlechts i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG für die Ermittlung des nachrückenden Ersatzmitglieds wie folgt zu verfahren: Unabhängig davon, ob der Bewerbertausch innerhalb einer
Liste (§ 15 Abs. 5 Nr. 1 WO 2001) oder listenübergreifend (§ 15 Abs. 5 Nr. 2 WO 2001) stattgefunden hat, ist der jeweils letzte Bewerbertausch rückgängig zu machen.
(LAG Nürnberg v. 13.5.2004 – 5 TaBV 54/03, AuR 2004, S. 317)
Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.
(BAG v. 16.3.2005 – 7 ABR 40/04, NZA 2005, S. 1252 ff.)
Wahlausschreiben
Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WO). Es muss zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Angaben enthalten (§ 3 Abs. 2 WO) und darf grundsätzlich nach seinem Erlass – mit Ausnahme offensichtlicher Unrichtigkeiten – nicht mehr geändert werden (Folge: Abbruch des Wahlverfahrens und Erlass eines neuen Wahlausschreibens).
Der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl erlässt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 WO ist ein Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag der Wahl an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen auszuhändigen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Bei einem Betrieb, der aus 84 Betriebsstätten an 24 Orten Deutschlands besteht, muss grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ein Abdruck des Wahlausschreibens ausgehängt werden, damit alle Wahlberechtigten gleichermaßen die Möglichkeit haben, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis zu nehmen und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Verstößt der Wahlvorstand gegen diese ihm obliegende Verpflichtung, ist die Betriebsratswahl nach § 19 Abs. 1 BetrVG anfechtbar.
(BAG v. 5.5.2004 – 7 ABR 44/03, NZA 2004, S. 1285 ff.)
Was ist nach Erlass des Wahlausschreibens zu beachten?
Ein Abdruck von Wählerliste und Wahlordnung sind vom Wahlvorstand an geeigneter Stelle in jeder Betriebsstätte zur Einsichtnahme auszulegen. Fristgemäß eingegangene Einsprüche gegen die Wählerliste müssen von ihm geprüft und entschieden werden; ebenso die Mängelfreiheit eingegangener Wahlvorschläge bzw. Vorschlagslisten. Diese müssen im Betrieb bekannt gemacht und die Voraussetzungen einer »schriftlichen Stimmabgabe (»Briefwahl«) beachtet werden. Schließlich hat der Wahlvorstand die ordnungsgemäße Durchführung des eigentlichen Wahlaktes zu leiten und zu überwachen.
Wahlvorschläge (Vorschlagslisten)
Das Gesetz geht davon aus, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) erfolgt (§ 14 Abs. 2 Satz 1 BetrVG). Sie findet jedoch im vereinfachten Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) immer (zwingend) nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (»Persönlichkeitswahl«) statt und im »normalen« Wahlverfahren, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird (§ 14 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – unter Beachtung eines in § 14 Abs. 4 und 5 BetrVG geregelten Unterschriftenquorums – Wahlvorschläge machen (§ 14 Abs. 4 BetrVG).
Der Wahlvorstand ist weder nach § 6 Abs. 4 WO 1972 [§ 6 Abs. 3 WO 2001] noch nach § 10 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 WO berechtigt zu beschließen, eine eingereichte Wahlvorschlagsliste um die Lichtbilder der Kandidaten zu ergänzen. Er hat lediglich zu prüfen, ob eine Liste gültig ist oder nicht. Hat er eine Liste als gültig anerkannt, hat er sie in der eingereichten Form unverändert auszuhängen.
(BAG v. 3.12.1987 – 6 ABR 79/85, AP Nr. 13 zu § 20 BetrVG 1972)
Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft i. S. v. § 14 Abs. 5 BetrVG 2001 liegt nicht vor, wenn für den Wahlvorstand nicht erkennbar ist, dass der Wahlvorschlag auch als Wahlvorschlag einer Gewerkschaft eingereicht werden sollte. Der Wahlvorstand kann seine Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags jedenfalls dann korrigieren, wenn dadurch Wahlanfechtungsgründe entfallen und hierbei die Wochenfrist nach § 10 Abs. 2 WO 2001 gewahrt bleibt. Eine Prüfung der Wahlvorschläge ist jedenfalls
dann unverzüglich i. S. d. § 7 Abs. 2 Satz 2 WO 2001, wenn diese Prüfung noch am Tag der Einreichung der
Wahlvorschläge erfolgt.
(LAG Nü̈rnberg v. 13.3.2002 – 2TaBV 13/02, AuR 2002, S. 238)
Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag
eine zu geringe A nzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die
Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen, den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z. B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm
nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.
(BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 39/04, AiB newsletter 10/2005, S. 3, in diesem Heft mit Anmerkungen von Wolfgang Schneider)
Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl)
Zu unterscheiden ist die schriftliche Stimmabgabe auf Verlangen von am Wahltag verhinderten Arbeitnehmern (§ 24 Abs. 1 WO), ohne Verlangen wegen der dem Wahlvorstand bekannten Abwesenheit aufgrund der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses (§ 24 Abs. 2 WO) und auf Beschluss des Wahlvorstands für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe (§ 24 Abs. 3 WO).
Die Vorschriften über die Voraussetzung einer schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl nach § 26 WO 1972 [§ 24 WO 2001]) gelten nur für die Betriebsratswahl selbst. Danach ist für die Betriebsratswahl die Briefwahl (schriftliche Stimmabgabe) nur für Arbeitnehmer vorgesehen, die zum Zeitpunkt der Wahl vom Betrieb abwesend sind oder in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Betriebsteilen oder Nebenbetrieben [oder Kleinstbetrieben, § 4 Abs. 2 BetrVG 2001] arbeiten. Bei der Betriebsratswahl gilt die Briefwahl also nicht als Regelfall.
(BAG v. 14.2.1978 – 1 ABR 76/77, AP Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972;so auch ArbG Duisburg v. 30.5.1984 – 3 BV 16/84; vgl. BAG v.27.1.1993 – 7 ABR 39/92, BetrR 1993, S. 123)
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, bei wahlberechtigten Arbeitnehmern, die nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses im Zeitpunkt der Betriebsratswahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, die für die Briefwahl erforderlichen Unterlagen gemäß § 24 Abs. 2 WO 2001 zu übersenden. Bei Triebwagenführern in einem großen Verkehrsunternehmen sind diese Voraussetzungen erfüllt, da sie – vergleichbar mit Montagearbeitern auf wechselnden Arbeitsstellen mit unterschiedlichen Schichten – aufgrund ihrer Tätigkeit keine Möglichkeit haben,die Stimmabgabe persönlich durchzuführen. Die persönliche Stimmabgabe ist Angehörigen dieser Beschäftigtengruppe während der Dienstzeit nur dann möglich, wenn sie ihre Pause zufällig gerade an einem Ort nehmen können, an dem sich eine Wahlurne befindet. Die Einrichtung so genannter fliegender Wahllokale kann den Triebwagenführern nicht im ausreichenden Maße die persönliche Stimmabgabe während der Dienstzeit ermöglichen.
(ArbG Karlsruhe v. 18.10.2002 – 1 BV 1/02, AuR 2004,S. 166)
Was bleibt noch zu tun?
Bevor der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift erstellen (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 16, 23 WO), die neu gewählten Betriebsratsmitglieder unterrichten (§§ 17, 23 Abs. 1 WO), die gewählten Betriebsratsmitglieder bekannt machen (§ 18 WO) und innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einladen kann (§ 29 Abs. 1 BetrVG), muss das Wahlergebnis feststehen.
Wie wird das Wahlergebnis festgestellt?
Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss der Wahl durch öffentliche Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 18 Abs. 3 BetrVG, §§ 13, 14 WO) im Anschluss an die Feststellung der Sitzverteilung und der gewählten Betriebsratsmitglieder (§ 15 WO).
Die Auszählung der Stimmen ist gemäß § 18 Abs. 3 BetrVG vom Wahlvorstand unverzüglich öffentlich vorzunehmen. Obwohl das Gesetz nur von einer öffentlichen Auszählung der Stimmen spricht, ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift davon auszugehen, dass die gesamte Ermittlung des Wahlergebnisses bis zur Auszählung der Stimmen öffentlich vorzunehmen ist. Es handelt sich dabei um eine wesentliche Bestimmung über das Wahlverfahren, durch die eine Manipulation der Wahl durch Änderung oder Austausch der Stimmzettel verhindert werden soll. Werden z. B. Stimmzettel unverschlossen oder nicht ordentlich gesichert aufbewahrt, sind sie dem Zugriff Dritter ausgesetzt.
(ArbG Bochum v. 20.6.1975 – 3 BV 14/75, DB 1975, S. 1898; vgl. auch ArbG Frankfurt/M. v. 24.9.2001 – 15/18 BV 187/01, AiB 2002, S. 629 ff. in Bezug auf nicht ordnungsgemäß gefertigte Wahlurnen, durch die eine Wahlmanipulation nicht ausgeschlossen werden konnte.)
Erfolgt die Stimmauszählung mit Hilfe der EDV, muss die Verantwortlichkeit des Wahlvorstands für den gesamten Auszählungsvorgang gewährleistet sein. Das ist nicht der Fall, wenn während der elektronischen Datenerfassung der Stimmzettel nicht ständig Wahlvorstandsmitglieder anwesend sind und den Verbleib der Stimmzettel beobachten. Eine Stimmauszählung, die teilweise außerhalb des bekannt gemachten Auszählungsraumes in einem anderen Raum (Rechenzentrum) stattfindet, ist nicht öffentlich, wenn interessierte Beobachter in das Rechenzentrum nur auf Klingelzeichen Einlass finden. Bei einem Verstoß gegen § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Wahlanfechtung bereits dann begründet, wenn die – theoretische – Möglichkeit einer Auszählungsmanipulation nicht ausgeschlossen werden kann. Es muss nicht nur die Wahrscheinlichkeit einer solchen Manipulation ausgeschlossen werden.
(LAG Berlin v. 16.11.1987 – 12 Ta BV 6/87, DB 1988, S. 504)
Lehnt ein gewähltes Betriebsratsmitglied die Übernahme des Amtes ab und wird dadurch die gemäß § 9 BetrVG vorgesehene Stärke des Betriebsrats nicht erreicht, ist § 11 BetrVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen ist. Das kann schließlich sogar dazu führen, dass nur noch ein Betriebsratsmitglied als Vertretung der Arbeitnehmer übrigbleibt. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG setzt eine Veränderung der Mitgliederzahl innerhalb des bestehenden Betriebsrats voraus und findet somit keine Anwendung.
(LAG Schleswig-Holstein v. 7.9.1988 – 3 Ta BV 2/88, DB 1989, S. 284)
Gibt der Wahlvorstand das Wahlergebnis der Betriebsratswahl nach öffentlicher Auszählung der Stimmen als »vorläufiges« Ergebnis durch einen Wahlhelfer – etwa einen Rechtsanwalt – bekannt, ist die Wahl damit abgeschlossen. Verbindet der Wahlvorstand diese Bekanntgabe nicht mit einem Hinweis auf eine Vertagung oder eine Überprüfung des vorläufigen Ergebnisses in einer weiteren – ggf. nichtöffentlichen – Sitzung, ist eine durch den Wahlvorstand vorgenommene spätere Korrektur unwirksam und deshalb unbeachtlich. Eine gerichtliche Korrektur des Wahlergebnisses ist im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Sie kommt aber nur in Betracht, wenn es um Fehler des Wahlvorstandes geht, die nur die Feststellung des Wahlergebnisses betrifft und die Wahl im übrigen ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Ein solchermaßen korrigiertes Wahlergebnis bedingt, dass auch die organisationsinternen Wahlen und Beschlüsse des insoweit fehlerhaft konstituierten Betriebsrats unwirksam sind.
(Arbeitsgericht Bremen v. 6.12.2002 – 3 BV 51/02)
Von Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter in der Abteilung Mitbestimmung und Rechtspolitik beim DGB Bundesvorstand.
Quellen- und Literaturhinweis
Berg/Hayen/Heilmann/Ratayczak/Schneider, Wahl des Betriebsrats,
2. überarbeitete Auflage 2005, ca. 250 Seiten,
kartoniert, 29,90 e, ISBN 3-7663-3618-5
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