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Teil I: Grundbegriffe und Grundsätze der Betriebsratswahl
Stand 2009
Zur sorgfältigen Vorbereitung und rechtssicheren Durchführung der Betriebsratswahl gehört die Kenntnis der wesentlichen – nicht gerade unkomplizierten – Regelungen zum Wahlrecht im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung. Hierzu hat sich im Laufe der Jahre eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Die bis Anfang 2005 zu Wahlrechtsfragen ergangenen wesentlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidungen, insbesondere des BAG wurden bereits im AiB-Schwerpunktheft zu den Betriebsratswahlen 2006 (Heft 12/2005, S. 758 ff.) sowie in den zwei nachgefolgten AiB-Heften (Heft 1/2006, S. 45 ff. und Heft 2/2006, S. 106 ff.) dargestellt.
Mit den hier und in den in AiB 10 und 12/2009 abgedruckten Entscheidungen aus der Arbeitsgerichtsbarkeit soll weitgehend »nahtlos« an diese vorangegangenen Rechtsprechungsübersichten angeknüpft und die ab etwa Ende 2004 ergangene Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wiederum in Leitsatzform aufgeführt werden. Dabei wird sich Teil I dieser Rechtsprechungsübersicht den Grundbegriffen und Grundsätzen der Wahl, wie dem in der Rechtsprechung fortentwickelten Betriebs(teil)- und Arbeitnehmerbegriff sowie der zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit ergangenen Rechtsprechung zu einzelnen Personengruppen widmen. Teil II wird mit Entscheidungen zur Wahleinleitung und Wahldurchführung den Wahlvorstand und seine Arbeit in den Mittelpunkt höchst- und instanzgerichtlicher Rechtsprechung stellen. Teil III wird schließlich die wichtigen Fragen der Anfechtung und Nichtigkeit der Wahl, von Wahlschutz und –kosten sowie zu besonderen Problemstellungen im vereinfachten Wahlverfahren darstellen.
Wo ist ein Betriebsrat zu wählen? – Mindestgröße des Betriebs
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt dies auch für gemeinsame Betriebe (»Gemeinschaftsbetrieb«) mehrerer Unternehmen.
Was ist ein »Gemeinschaftsbetrieb« mehrerer Unternehmen?
Da für die Wahl des Betriebsrats grundsätzlich auf den »Betrieb« abgestellt wird und die »Betriebsbezogenheit« auch nach anderen Gesetzen eine wichtige Rolle spielt (etwa die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz) kommt der Frage, wie weit die Grenzen eines Betriebs gesteckt sind, eine große Bedeutung zu. Dies umso mehr, wenn Arbeitnehmer – trotz »formal« unterschiedlicher Arbeitgeber/Unternehmen – ein und dem selben Betrieb angehören können: Nach der Rechtsprechung des BAG besteht ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Diese Grundsätze gelten auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung am 28.7.2001 (so BAG v. 11.2.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, S. 618 ff.). Nach § 1 Abs. 2 BetrVG n. F. wird zwar nunmehr bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – widerlegbar – vermutet, dass ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorliegen. Zu dieser Rechtsfigur des »Gemeinschaftsbetriebs« sind aktuelle Entscheidungen ergangen.
Aus dem Bestehen einer Organschaft i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG folgt nicht zwingend, dass die an der Organschaft beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb i.S.v. § 1 BetrVG führen. Die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG erforderliche organisatorische Eingliederung betrifft nur die Unternehmensebene, nicht aber die für den Betriebsbegriff des § 1 BetrVG maßgebliche betriebliche Ebene.
BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 38/04, juris GmbH = EzA § 1 BetrVG 2001 Nr. 3
§ 18 Abs. 2 BetrVG findet auch Anwendung, wenn es um die Klärung der Frage geht, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb führen. Das Verfahren dient dazu, die Voraussetzungen für eine (künftige) ordnungsgemäße Betriebsratswahl zu schaffen. Die gerichtliche Entscheidung klärt daher eine für die gesamte Betriebsverfassung grundsätzliche Vorfrage, indem sie verbindlich festlegt, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat gewählt wird und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann. Für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG kommt es daher nicht darauf an, in welchen betrieblichen Organisationseinheiten bereits Betriebsräte gewählt sind. Damit ist die betriebsverfassungsrechtliche Situation allenfalls für die laufende Amtszeit der Betriebsräte geklärt. Für künftige Betriebsratswahlen besteht nach wie vor ein Interesse an der Feststellung, in welcher Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen ist. Die nach UStG, KStG und GewStG erforderliche organisatorische bzw. finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger betrifft nur die Unternehmensebene, nicht aber die für den Betriebsbegriff des § 1 BetrVG maßgebliche betriebliche Ebene.
BAG v. 17.8.2005 – 7 ABR 62/04, juris GmbH
Personenidentität kann ein gewichtiges Indiz für das Bestehen eines einheitlichen Leitungsapparats auch auf betrieblicher Ebene sein. Daraus allein kann aber nicht zwingend auf eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten geschlossen werden.
Dienstleistung von Konzernunternehmen ersetzt weder einen einheitlichen Leitungsapparat noch einen gemeinsamen arbeitstechnischen Zweck. Entscheidend ist vielmehr, dass zum einen das Direktionsrecht für jedes Unternehmen für sich ausgeübt wird und zum anderen selbständige eigene Vorhaben ausgeführt werden.
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 29.8.2007 - 4 Sa 291/06, juris GmbH
Überträgt eine Stadt den Regiebetrieb »Städtische Bühnen« auf eine GmbH und stellt dieser lediglich einen Teil der zur Fortführung des Bühnenbetriebs notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung, ohne jedoch selbst an der Erreichung des von der GmbH verfolgten Betriebszwecks mitzuwirken, liegt kein gemeinsamer Betrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vor. In einem solchen Fall kann ein unternehmerischer Zusammenschluss auch dann nicht vermutet werden, wenn der Geschäftsführer der GmbH zugleich in Personalunion Leiter des Restamtes »Städtische Bühnen« der Stadt ist, welches die Übertragung des Regiebetriebs auf die GmbH durchführt.
BAG v. 16.4.2008 - 7 ABR 4/07, juris GmbH = DB 2008, 1864 ff. = Betriebsratswissen digital
Betriebsteil als Betrieb
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. In diesem Fall wird grundsätzlich ein (vom Hauptbetrieb »eigenständiger«) Betriebsrat in einem solchen »qualifizierten« Betriebsteil gewählt.
Wann ist ein Betriebsteil vom Hautbetrieb »räumlich weit entfernt«?
Der Begriff der räumlich weiten Entfernung im Sinne des § 24 Abs. 3 WO BetrVG ist entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, den Arbeitnehmern die Beteiligung an der Betriebsratswahl zu erleichtern, in einem weiteren Sinne zu verstehen. Entscheidend ist, ob es den Arbeitnehmern der außerhalb des Hauptbetriebes liegenden Betriebsteile oder Kleinstbetriebe unter Berücksichtigung der bestehenden oder gegebenenfalls vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Verkehrsmöglichkeiten zumutbar ist, im Hauptbetrieb persönlich ihre Stimme abzugeben. Ob der Betriebsrat in derartigen Fällen entweder in allen Betriebsteilen oder Kleinstbetrieben eigene Wahllokale einrichtet oder für die beschäftigten Arbeitnehmer die schriftliche Stimmabgabe beschließt, hat danach der Wahlvorstand nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
LAG Hamm v. 12.10.2007 – 10 TaBV 9/07, juris GmbH
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG ist die räumliche Entfernung von Einzelhandelsfilialen vom Hauptbetrieb maßgeblich und nicht die Entfernung der Filialen von dem Büro des Betriebsrats. Hierbei kommt es auch auf die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln an.
Da § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG allein auf die räumliche Entfernung der Betriebsteile vom Hauptbetrieb abstellt, ist die Erreichbarkeit des im Hauptbetrieb bestehenden Betriebsrats per Post oder Telefon oder mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel unerheblich. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob für die in den Betriebsteilen beschäftigten Arbeitnehmer bei Teilbelegschafts- und Belegschaftsversammlungen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat besteht.
BAG v. 7.5.2008 – 7 ABR 15/07, juris GmbH = NZA 2008, S. 1142 (vorgehend LAG Brandenburg v. 11.10.2006 - 23 TaBV 1/06 u. 23 TaBV 4/06)
Mitwahl im Hauptbetrieb
Bei der Veranlassung des Abstimmungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Filialen durch einen Filialbesuch des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur entsprechenden Information und Aufklärung der Filialbeschäftigten handelt es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit mit der Folge der Kostenübernahme - etwa Aufwendungsersatz für entstandene Fahrtkosten - durch den Arbeitgeber.
Da dem Betriebsrat ein Ermessensspielraum zukommt, wann er diese Aufklärung vornimmt, setzt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber jedenfalls in der Situation einer unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - i.S. einer vom Arbeitgeber geforderten vorherigen Terminabsprache zur organisatorischen Vorbereitung für die Durchführung einer solchen Abstimmung - voraus.
ArbG Wiesbaden v. 14.9.2004 – 1 BV ¾, AiB 2005, S. 306 f.
In § 4 Abs. 2 BetrVG ist die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung eigenständiger nicht betriebsratsfähiger Betriebe zu einem Hauptbetrieb geregelt. Unterhält der Arbeitgeber neben dem nicht betriebsratsfähigen Betrieb mehrere weitere Betriebe und wird die Leitung des nicht betriebsratsfähigen Betriebs in personellen und sozialen Angelegenheiten von der Leitung eines der anderen Betriebe beratend unterstützt, ist dieser Betrieb Hauptbetrieb i.S.v. § 4 Abs. 2 BetrVG.
BAG v. 17.1.2007 – 7 ABR 63/05, AP Nr 18 zu § 4 BetrVG 1972 = NZA 2007, 703 ff. = Betriebsratswissen digital
Die in einer Niederlassung untergebrachten Abteilungen Vertrieb und Zentrale stellen Betriebsteile des Hauptbetriebs dar, wenn sie von einem zentralen Vertriebsdirektor und zentralen Fachbereichsleitern geführt werden.
LAG Köln v. 13.2.2007 – 9 TaBV 40/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Die Leitungsmacht eines »Einrichtungsleiters« i.S. eines Betriebsleiters betreffend soziale und personelle Angelegenheiten sowohl im individual- als auch kollektivrechtlichen Bereich wird nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, dass ihn die vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnete Verpflichtung trifft, sich vom »Leiter Personalrecht« des »Hauptbetriebs« beraten zu lassen, wenn klar ist, dass er - auch entgegen dessen entsprechenden Ratschlägen und Empfehlungen - eigenverantwortlich entscheidet und dies auch den Arbeitnehmern bekannt gemacht worden ist.
Die Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebsteils gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG dürfen zwar an einer Betriebsratswahl beim Hauptbetrieb teilnehmen, jedoch infolge entsprechender Verweisung auf § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erst nach vorangegangener »Abstimmung«.
LAG München v. 27.11.2007 – 8 TaBV 50/07, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Besonderheit: Unternehmensübergreifende Bildung von BR durch Zuordnungstarifvertrag
Ein durch Spartentarifvertrag bestimmter unternehmensübergreifender Spartengesamtbetriebsrat ohne Spartenbetriebsräte unter Beibehaltung der Betriebsräte und Unternehmensgesamtbetriebsräte ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 5 BetrVG nicht in Einklang zu bringen.
Hessisches LAG v. 21.4.2005 – 9/5 TaBV 115/04, juris GmbH (nachgehend BAG v. 16.6.2006 - 7 ABR 50/05, sonstige Erledigung)
Der Abschluss eines Tarifvertrages zur Bildung eines Spartengesamtbetriebsrats auf Konzernebene ist von § 3 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst und zulässig. In einem solchen Fall greift die Betriebsfiktion des § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nicht.
ArbG Frankfurt/M. v. 24.5.2006 – 14 BV 518/04, juris GmbH = NZA-RR 2007, S. 25
Durch Tarifvertrag können abweichende Arbeitnehmervertretungsstrukturen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nur festgelegt werden, wenn die gesetzlichen Regelungen aufgrund besonderer Umstände und Erfordernisse einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer nicht genügt.
LAG Köln v. 18.7.2007 – 8 TaBV 4/07, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.
Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.
LAG Nürnberg v. 21.2.2008 – 5 TaBV 14/07, juris GmbH = LAGE § 3 BetrVG 2001 Nr. 1 = Betriebsratswissen digital
Dass sich bei der Schaffung von Zuordnungstarifverträgen im Sinne des § 3 BetrVG a.F. und n.F. die Anzahl der auf jede Betriebsstätte bezogenen maximal möglichen Betriebsratsmitglieder unter Umständen reduziert, ist gesetzlich gewollt und daher kein Unwirksamkeitsgrund.
LAG Schleswig-Holstein v. 9.7.2008 – 3 TaBV 4/08, juris GmbH = BB 2008, 2681 = Betriebsratswissen digital
Wer ist Arbeitnehmer?
Wer Arbeitnehmer des Betriebs ist, ist grundsätzlich auch bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Satz 1 BetrVG). Für die Frage der Wahlberechtigung kommt es daher zunächst und entscheidend darauf an, wer betriebszugehörig ist. Für die Betriebszugehörigkeit geht das BAG grundsätzlich von zwei Komponenten (»Zwei-Komponenten-Theorie«) aus: einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und dem Einsatz innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks, der Eingliederung (vgl. etwa BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 20/04, NZA 2005, S. 1006 ff.). Mangels Arbeitsvertrags mit dem Betriebsinhaber des Einsatzbetriebs verneint die BAG-Rechtsprechung bislang die dortige Arbeitnehmereigenschaft von Leiharbeitnehmern, so dass sie bei der Größe des Betriebsrats, der Anzahl der Freistellungen und bei den Schwellenwerten für Beteiligungsrechte im Entleiherbetrieb nicht mitzählen (vgl. BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003, S. 1345 ff; BAG v. 22.10.2003 – 7 ABR 3/03, NZA 2004, S. 1052 ff.; BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, NZA 2004, S. 1340 ff.).
Bei erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen (so genannten Ein-Euro-Jobbern) handelt es sich nicht um Arbeiter im Sinne des § 3 Abs. 2 Uabs. 1 Satz 2 BZTV LoGrVerz., da diese in keinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zum Maßnahmenträger gemäß § 67 Nr. 4 BMT-G 2 stehen.
Die Eingliederungshilfe besteht nicht in der Beschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit.
BAG v. 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, EzA-SD 2009, Nr. 4, 19 (red. Leitsatz)
Wer ist kein Arbeitnehmer im betreffenden Betrieb?
§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG findet keine Anwendung auf Mitarbeiter, die in einem eheähnlichen Verhältnis oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
LAG Hamm v. 21.9.2001 – 10 TaBV 52/01, juris GmbH = DB 2002, S. 1332 = Betriebsratswissen digital
Kirchliche Lehrkräfte, die Angestellte eines Erzbischöflichen Ordinariats sind und von diesem an einer Schule eingesetzt werden, sind nicht betriebsangehörige Arbeitnehmer des Arbeitgebers, der diese Schule betreibt.
BAG v. 15.3.2006 – 7 ABR 39/05, juris GmbH
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II Arbeitsleistungen erbringen, fallen unter die Arbeitsschutzvorschriften, erhalten den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG und fallen unter die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung, haben aber keine Arbeitnehmerrechte. Ihre Beschäftigung begründet kein Arbeitsverhältnis und sie werden als Arbeitnehmer von Gesetzes wegen auch nicht angesehen. Dass diese Personen nicht wählen und gewählt werden und bei der Berechnung der Betriebsratsgröße nicht berücksichtigt werden dürfen, entspricht allgemeiner Auffassung.
Hessisches LAG v. 23.5.2006 – 9 TaBVGa 81/06, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
»Arbeitgeber« im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne ist jedenfalls der Alleingeschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH. Somit gilt der Ehegatte, der mit diesem Geschäftsführer in häuslicher Gemeinschaft lebt, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG nicht als Arbeitnehmer.
ArbG Göttingen v. 7.3.2007 – 3 BV 14/06, juris GmbH
Personen, deren Berufsausbildung oder Beschäftigung selbst Gegenstand des Betriebszwecks der betriebsverfassungsrechtlichen Einheit ist, sind keine Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, da sie nicht in deren Betriebsorganisation eingegliedert sind. Das gilt auch dann, wenn die Vermittlung einer Berufsausbildung nicht den alleinigen oder überwiegenden Betriebszweck darstellt, sondern daneben vom Arbeitgeber noch weitere arbeitstechnische Zwecke verfolgt werden.
BAG v.13.6.2007 – 7 ABR 44/06, juris GmbH = NZA-RR 2008, S. 19 ff. = Betriebsratswissen digital
Wie ein Beschäftigter im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses nach § 74 SGB V ist auch ein an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme nach §§ 16 Abs. 1 SGB II, 48 ff. SGB III Teilnehmender gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG.
ArbG Dessau v.13.2.2008 – 8 Ca 253/07, juris GmbH (nachgehend LAG Halle - 5 Sa 127/08
Wahlberechtigung
Nachfolgend werden einige »Sonderfälle« zu § 7 BetrVG erfasst. Das Wahlrecht gilt auch uneingeschränkt für Teilzeitbeschäftigte. Da Abrufkräfte nach § 12 TzBfG in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehen, sind sie ebenso wahlberechtigt wie Arbeitnehmer eines so genannten Jobsharing-Arbeitsverhältnisses.
Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.
Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AÜG betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 20/04, NZA 2005, S. 1006 ff.
Wahlberechtigt und wählbar sind gemäß §§ 7, 8 BetrVG auch ein langzeiterkrankter Arbeitnehmer, dem eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt ist. Erst wenn feststeht, dass dieser Arbeitnehmer seine Arbeit nicht wieder aufnehmen wird, entfallen Wahlberechtigung und Wählbarkeit.
ArbG Göttingen v. 7.3.2007 – 3 BV 14/06, juris GmbH
Ein gekündigtes Mitglied des Wahlvorstandes, das erstinstanzlich seinen Kündigungsschutzprozess gewonnen und eine vollstreckbare Verpflichtung des Arbeitgebers zur tatsächlichen Beschäftigung erstritten hat, ist auch ohne tatsächliche Beschäftigung aktiv wahlberechtigt im Sinne von § 7 BetrVG.
LAG München v. 12.6.2007 – 6 TaBV 58/07, juris GmbH
Auszubildende in reinen Ausbildungsbetrieben gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG und sind deshalb gemäß § 7 BetrVG bei einer Betriebsratswahl nicht wahlberechtigt.
BAG v. 13.6.2007 – 7 ABR 44/06, juris GmbH = NZA-RR 2008, S. 19 ff. = Betriebsratswissen digital
Arbeitet ein Arbeitnehmer in mehreren Betrieben desselben Unternehmens und ist in diese jeweils eingegliedert, ist er auch in mehreren Betrieben wahlberechtigt zu den jeweiligen Betriebsratswahlen.
LAG Köln v. 3.9.2007 – 14 TaBV 20/07, juris GmbH = Betriebsratswissen digital
Eine Wahlberechtigung kann freien Mitarbeitern dann zustehen, wenn es sich bei ihren Verträgen um »Scheinverträge« handelt und tatsächlich fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird, also bei näherem Hinsehen kein freies Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis gegeben ist.
LAG Hamburg v. 16.11.2007 – 6 TaBV 18/06, juris GmbH
Beamte, die dienstrechtlich der Deutschen Post AG zugeordnet sind und denen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG eine Tätigkeit in einem Betrieb eines anderen Unternehmens zugewiesen ist, sind zum Betriebsrat des Betriebs wahlberechtigt und wählbar, bei dem sie die zugewiesene Tätigkeit ausüben, nicht jedoch zum Betriebsrat des Betriebs der Deutschen Post AG, dem sie dienstrechtlich zugeordnet sind.
BAG v. 16.1.2008 – 7 ABR 66/06, juris GmbH = EzA § 7 BetrVG 2001 Nr. 1 = AuR 2008, S. 55 = Betriebsratswissen digital
Wählbarkeit
Wer Arbeitnehmer des Betriebs und wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, sofern eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit – am letzten Tag der Stimmabgabe – vorliegt (§ 8 BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens- oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.
Grundsätzlich sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Zu den konstitutiven Merkmalen der Betriebszugehörigkeit gehören ein Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber, das in der Regel durch einen Arbeitsvertrag, ausnahmsweise auch durch Gesetz (z. B. § 10 Abs. 1 AÜG) zustande kommen kann sowie die tatsächliche Eingliederung des Arbeitnehmers in die Betriebsorganisation des Arbeitgebers.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur Arbeitnehmer betriebszugehörig sind, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen, kann auch aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen geboten sein (bei der vorliegenden Fallkonstellation der dauernden Überlassung von Personal an ein Unternehmen wäre eine ordnungsgemäße betriebsverfassungsrechtliche Vertretung der überlassenen, hier der beigestellten, Arbeitnehmer nicht gewährleistet).
LAG Schleswig-Holstein v. 24.5.2007 – 1 TaBV 64/06, juris GmbH
Von Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter in der Abteilung Mitbestimmung und Unternehmenspolitik beim DGB Bundesvorstand.
Vollständige Rechtssprechungsübersichten zu den Betriebsratswahlen auch unter: www.aib-web.de.
Quellen- und Literaturhinweis
Berg/Hayen/Heilmann/Ratayczak/Schneider, Wahl des Betriebsrats,
3. überarbeitete Auflage 2009, ca. 280 Seiten,
kartoniert, 29,90 EUR, ISBN 3-7663-3618-5
Zu bestellen bei Buch und Mehr unter Tel.: 0 69/95 20 53-0, Fax: 0 69/95 20 53-53,
E-Mail: onlineservice@buchundmehr.de
Teil I – Grundbegriffe und Grundsätze der Betriebsratswahl
Stand 2005
Zur sorgfältigen Vorbereitung und sachkundigen Durchführung der Betriebsratswahl gehört die Kenntnis der wesentlichen – nicht gerade unkomplizierten – Regelungen zum Wahlrecht im Betriebsverfassungsgesetz und in der Wahlordnung. Hierzu hat sich im Laufe der Jahre eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt. Zusätzlich haben mit dem In-Kraft-Treten des Betriebsverfassungs-Reformgesetzes 2001 und seiner neuen Wahlordnung aufgetretene neue Rechtsfragen dafür gesorgt, dass weitere wichtige arbeitsgerichtliche Entscheidungen, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts, ergangen sind. In den hier aufgeführten drei Teilen sollen wesentliche, vor allem neuere Entscheidungen im Zusammenhang mit der Wahl des Betriebsrats in Leitsatzform (halbfett) aufgeführt werden. Die Entscheidungen sind – schon wegen der aus Platzgründen erforderlichen selektiven Auswahl – ohne Anspruch auf Vollständigkeit nach Sachgebieten untergliedert dargestellt. Soweit sie in Fachzeitschriften veröffentlicht (und aufgefunden) wurden, sind Fundstellen angegeben.
Normales und vereinfachtes Wahlverfahren
Soweit nicht anders angegeben, sind alle abgedruckten Entscheidungen zum normalen Wahlverfahren (»Regelwahlverfahren«) ergangen; ihre Aussagen dürfen daher nicht ungeprüft auf das vereinfachte Wahlverfahren übertragen werden. Das Regelwahlverfahren findet grundsätzlich (bei mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern in jedem Fall zwingend) Anwendung, wenn in einem Betrieb in der Regel mehr als 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer tätig sind. Wenn in der Regel zwischen fünf und 50 wahlberechtigte
Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt werden, findet das vereinfachte ein- bzw. zweistufig ausgestaltete Wahlverfahren zwingend Anwendung. Weitergehend hat jedoch der Wahlvorstand die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens in Betrieben zwischen 51 und 100 wahlberechtigten Beschäftigten freiwillig zu vereinbaren.
Wo ist ein Betriebsrat zu wählen?
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG werden in allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gilt dies auch für gemeinsame Betriebe (»Gemeinschaftsbetrieb«) mehrerer Unternehmen.
Was ist ein Betrieb? – Definition des Betriebsbegriffs
Ein Betrieb im Sinne des BetrVG liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder für die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
(BAG v. 25.9.1986 – 6 ABR 68/84, AP Nr. 7 zu § 1 BetrVG 1972 = EzA § 1 BetrVG 1972 Nr. 6; so auch BAG v.
14.9.1988 – 7 ABR 10/87, DB 1989, S. 127)
Was ist ein »Gemeinschaftsbetrieb« mehrerer Unternehmen?
Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 1 BetrVG in der bis zum 27.7.2001 geltenden Fassung besteht ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Das setzt voraus, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt. Diese Grundsätze gelten auch nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung am 28.7.2001. Nach § 1 Abs. 2 BetrVG n. F. wird zwar nunmehr bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen – widerlegbar – vermutet, dass ein einheitlicher Leitungsapparat vorhanden ist. Greifen die Vermutungstatbestände nicht ein, besteht dennoch ein gemeinsamer Betrieb, wenn die von der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen vorliegen.
(BAG v. 11.2.2004 – 7 ABR 27/03, NZA 2004, S. 618 ff.)
Ausnahme: Betriebsteil als Betrieb
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die vorgenannten Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und 1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder 2. durch Aufgabenbe- reich und Organisation eigenständig sind. In diesem Fall wird grundsätzlich ein (vom Hauptbetrieb »eigenständiger «) Betriebsrat in einem solchen »qualifizierten« Betriebsteil gewählt.
Wann stellt ein Betriebsteil einen selbständigen Betrieb dar? – »qualifizierter« Betriebsteil in der Grundtendenz geht § 4 BetrVG von einem einheitlichen Betrieb aus, auch wenn dieser aus mehreren Betriebsabteilungen besteht. Ob die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 – räumliche Entfernung oder eigenständige Organisation – jeweils vorliegen, ist eng auszulegen. Bei der Frage, ob ein Betriebsteil einen selbständigen Betrieb im Sinne des § 4 BetrVG darstellt, ist mitentscheidend, wo die Entscheidungen des Arbeitgebers, insbesondere im Mitbestimmungsraum, getroffen werden. Wegen der völligen Abhängigkeit vom Hauptbetrieb in allen wesentlichen Angelegenheiten (Planung, Einkauf, Verkauf) ist die 40 km entfernte Filiale eines Lebensmittelunternehmens trotz ihrer 120 Arbeitnehmer ein Betriebsteil.
(BAG v. 24.2.1976 – 1 ABR 62/75, AP Nr. 2 zu § 4 BetrVG 1972)
Ein selbständiger Betriebsteil i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann auch dann vorliegen, wenn der Leitungsapparat nicht in diesem Betrieb, sondern im Hauptbetrieb angesiedelt ist.
(LAG Köln v. 17.11.2003 – 2 TaBV 44/03)
Wird bei einer Betriebsratswahl irrtümlich ein selbständiger Betriebsteil i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angenommen und deswegen nur in dem vermeintlichen Hauptbetrieb ein Betriebsrat gewählt, so ist dieser Betriebsrat trotzdem für den ganzen Betrieb zuständig. Die Betriebsratsfähigkeit i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hängt von der Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zur Zeit der Betriebsratswahl ab.
(LAG München v. 28.4.2004 – 5 Sa 1375/03, AuA 2004, Nr. 7, S. 41)
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG gelten Betriebsteile als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfüllen und durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind. Dazu genügt eine relative Eigenständigkeit. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Betriebsteil eine eigenständige Leitung institutionalisiert ist, die die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen
in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten ausübt. Betreibt ein Unternehmen mehrere Sinfonieorchester und mehrere Chöre, kann ein einzelnes Sinfonieorchester ein betriebsratsfähiger Betriebsteil sein, wenn es einen eigenständigen künstlerischen Aufgabenbereich hat und die wesentlichen mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten auf Seiten des Arbeitgebers von dem nur für dasSinfonieorchester zuständigen Orchestervorstand und Orchesterdirektor wahrgenommen werden.
(BAG v. 21.7.2004 – 7 ABR 57/03, EzA § 4 BetrVG 2001 Nr. 1)
Wann ist ein Betriebsteil vom Hauptbetrieb »räumlich weit entfernt«?
Bei optimalen Verkehrsverbindungen (gute Straßen- und Bahnverbindungen) sind von der Rechtsprechung Betriebsteile als räumlich nicht weit entfernt liegend angesehen worden bei Entfernungen von bis zu: 60 bis 65 km (sofern eine optimale Betreuungsmöglichkeit durch den Betriebsrat des Hauptbetriebs gegeben ist).
(ArbG Minden v. 2.3.1972 – BV 1/72)
70 km (bei der Entfernung Köln – Essen und einer optimalen Betreuung durch freigestellte Betriebsratsmitglieder.
(BAG v. 24.9.1968 – 1 ABR 4/68, AP Nr. 9 zu § 3 BetrVG;
vgl. dagegen LAG Köln v. 13.4.1989 – 1 Ta BV 72/88 für die Entfernungen Köln – Recklinghausen bzw. Köln – Essen)
Bei schlechten Verkehrsverbindungen wurden als räumlich
weit entfernt beurteilt Entfernungen von bis zu: 15 bis 30 km, z. B. bei ständig auftretenden Verkehrsstaus
oder mehrfachem Umsteigen bei öffentlichen Verkehrsmitteln.
(LAG Köln v. 13.4.1989 – 1 Ta BV 72/88, AiB 1990,
S. 359)
28 km, wegen mehrmaligem Umsteigen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
(BAG v. 23.9.1969 – 1 ABR 9/59, AP Nr. 4 zu § 3 BetrVG)
40 km, wegen einstündiger Fahrzeit mit PKW und häufiger Staus im Straßenverkehr.
(LAG Köln v. 28.6.1988, 2 TaBV 42/88, LAGE § 4 BetrVG 1972 Nr. 4)
Grundsätzlich gilt:
Betriebsteile sind i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG vom Hauptbetrieb räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine ordnungsgemäße Betreuung der Belegschaft durch einen beim Hauptbetrieb ansässigen Betriebsrat nicht mehr gewährleistet ist.
(BAG v. 14.1.2004 – 7 ABR 26/03, FA 2004, S. 118) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 5 BetrVG können Arbeitnehmer eines betriebsratslosen Betriebsteils – widerruflich – mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden.
Mitwahl im Hauptbetrieb – Kostentragung des Arbeitgebers
Bei der Veranlassung des Abstimmungsverfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernten Filialen durch einen Filialbesuch des Betriebsrats des Hauptbetriebs zur entsprechenden Information und Aufklärung der Filialbeschäftigten handelt es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit mit der Folge der Kostenübernahme – etwa Aufwendungsersatz für entstandene
Fahrtkosten – durch den Arbeitgeber. Da dem Betriebsrat ein Ermessensspielraum zukommt, wann er
diese Aufklärung vornimmt, setzt die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber jedenfalls in der Situation einer unmittelbar bevorstehenden Betriebsratswahl keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber – i. S. einer vom Arbeitgeber geforderten vorherigen Terminabsprache zur organisatorischen Vorbereitung für die Durchführung einer solchen Abstimmung – voraus.
(ArbG Wiesbaden v. 14.9.2004 – 1 BV 3/04, AiB 2005, S. 306 f.)
Besonderheit: Unternehmensübergreifende Bildung von BR durch Zuordnungstarifvertrag
Ein Tarifvertrag, der die Bildung eines Spartengesamtbetriebsrats während der laufenden Amtsperiode nach einer durchgeführten Betriebsratswahl vorsieht, ist unwirksam. Zwar können die Tarifvertragsparteien gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 BetrVG einen anderen Wahlzeitpunkt als den der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen vorsehen, jedoch bestehende Betriebsratsgremien ohne Neuwahl grundsätzlich nicht verändern.
(ArbG Frankfurt a. M. v. 30.3.2004 – 4 BV 438/03)
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG in der ab dem 28. Juli 2001 geltenden Fassung (n. F.) ist bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen die unternehmensübergreifende Bildung von Arbeitnehmervertretungen auch dann zulässig, wenn die beteiligten Unternehmen keinen gemeinsamen Betrieb führen. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG n. F. gestattet es aber nicht, dass die tarifliche Regelung es den Arbeitnehmern überlässt, vor jeder Betriebsratswahl im Wege einer Abstimmung zu entscheiden, ob in den einzelnen Betrieben eigenständige Betriebsräte gewählt werden sollen. Eine derartige tarifliche Regelung ist mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nF nicht vereinbar und deshalb unwirksam.
(BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 17/04 = EzA § 3 BetrVG 2001
Nr. 1)
Wer ist Arbeitnehmer?
Wer Arbeitnehmer (§ 5 BetrVG) des Betriebs ist, ist grundsätzlich auch bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, sofern er das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 7 Satz 1 BetrVG). Für die Frage der Wahlberechtigung kommt es daher zunächst und entscheidend darauf an, wer betriebszugehörig ist. Für die Betriebszugehörigkeit geht das BAG grundsätzlich von zwei Komponenten (»Zwei-Komponenten-Theorie«) aus, einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber und dem Einsatz innerhalb der betrieblichen Organisation zur Erfüllung des Betriebszwecks (Eingliederung):
Wahlberechtigt nach § 7 Satz 1 BetrVG und wählbar nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind nur betriebszugehörige Arbeitnehmer. Das sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Inhaber des Betriebs stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen.
(BAG v. 20.4.2005 – 7 ABR 20/04, NZA 2005, S. 1006 ff.)
Nach der Rechtsprechung des Senats zu §§ 7, 9 BetrVG idF des Gesetzes zur Reform der Betriebsverfassung vom 23. Juli 2001 sind Leiharbeitnehmer keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs i. S. v. § 9 BetrVG und deshalb bei der für die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.
(BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, AuR 2004, S. 109 f.)
Dies gilt nicht nur für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, sondern auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung einschließlich der so genannten Konzernleihe i. S. v. § 1 Abs. 3 Nr. 2 AU¨G.
(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, S. 1836 ff. NZA 2004, S. 1340 ff.)
Arbeitnehmer in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, die eingesetzt werden, um Arbeiten im Rahmen der von ihrem Arbeitgeber übernommene Projekte zu erledigen, sind im Rahmen dieses arbeitstechnischen Zwecks beschäftigt und hierzu in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert. Dem steht nicht entgegen, dass Zweck ihrer Tätigkeit auch die berufliche Stabilisierung oder Qualifizierung zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten (§ 260 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung) ist.
(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 6/04, NZA 2005, S. 480 ff)
Wer ist im Einzelnen wahlberechtigt oder nicht?
Nachfolgend werden einige »Sonderfälle« zu § 7 BetrVG erfasst. Das Wahlrecht gilt auch uneingeschränkt für Teilzeitbeschäftigte. Da Abrufkräfte nach § 12 TzBfG in einem Arbeitsvertragsverhältnis stehen, sind sie ebenso wahlberechtigt wie Arbeitnehmer eines so genannten Jobsharing- Arbeitsverhältnisses.
Das Wahlrecht eines Arbeitnehmers entfällt nicht deshalb, weil sein Arbeitsverhältnis wegen der Ableistung
von Wehrdienst ruht.
(BAG v. 29.3.1974 – 1 ABR 27/73, AP Nr. 2 zu § 19 BetrVG 1972)
Anmerkung: Diese Entscheidung gilt entsprechend auch für Zivildienstleistende, allerdings nur in dem Betrieb, aus dem sie kommen, und nicht in dem Betrieb, in dem sie ihren Zivildienst leisten.
Sofern Zeitungsträger (Zeitungszusteller) als Arbeitnehmer anzusehen sind, sind sie auch wahlberechtigt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Zeitungsträger nur in geringem Umfang (ca. zwei bis drei Stunden täglich) tätig sind. Auch die Tatsache, dass diese Botentätigkeit nur eine Nebentätigkeit darstellt, berührt weder das Vorliegen eines Arbeitsvertrags noch die Wahlberechtigung. Eine analoge Anwendung der für Heimarbeiter geltenden Vorschrift des § 6 Abs. 1 BetrVG [§ 5 Abs. 1 Satz 2 BetrVG n. F.] ist auf Zeitungsträger nicht anwendbar.
(LAG Düsseldorf v. 12.7.1977 – 5 Ta BV 2/77; vgl. auch BAG v. 29.1.1992 – 7 ABR 27/91, AP Nr. 1 zu § 7 BetrVG 1972)
Ein Auszubildender ist in einem Betrieb, dessen arbeitstechnischer Zweck in der Berufsausbildung besteht, auch dann nicht wahlberechtigt, wenn er gelegentlich zusammen mit anderen Mitarbeitern praktische Arbeiten vornimmt.
(BAG v. 12.9.1996 – 7 ABR 61/95, AP Nr. 11 zu § 5 BetrVG 1972 = NZA 1997, S. 273 = BB 1997, S. 318)
Beamte sind mit Ausnahme der spezialgesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle keine wahlberechtigten Arbeitnehmer i. S. v. § 7 BetrVG. Dies gilt auch, wenn sie in einem von einem privaten Rechtsträger allein oder gemeinsam mit einem öffentlichen Rechtsträger geführten Betrieb eingegliedert sind.
(BAG v. 28.3.2001 – 7 ABR 21/00, DB 2002, S. 221 ff.)
In sich beurlaubte Beamte gehören nicht zur Gruppe der Beamtinnen und Beamten i. S. d. § 26 Abs. 1 PostPersRG i. V. m. § 3 WO Post, sondern sind Arbeitnehmer. Daher sind sie auch als Arbeitnehmer an der Betriebsratswahl zu beteiligen.
(ArbG Bonn v. 11.9.2002 – 4 BV 42/02, AiB 2004, S. 506 f.)
Die Außendienstmitarbeiter gehören zu dem Betrieb, von dem die Entscheidungen über ihren Einsatz ausgehen und in dem somit die Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden. Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht
nur von untergeordneter Bedeutung.
(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 36/03)
Beschäftigte in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sind Arbeitnehmer i. S. des § 5 Abs. 1 BetrVG und deshalb wahlberechtigt. Sie stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber und sind in dessen Betriebsorganisation eingegliedert. Sie sind deshalb auch bei der für die Anzahl der Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nach § 9 BetrVG mit zu berücksichtigen. Denn sie sind betriebsangehörige Arbeitnehmer.
(BAG v. 13.10.2004 – 7 ABR 6/04, NZA 2005, S. 480 ff.)
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer, die nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht weiterbeschäftigt werden, sind nicht nach § 7 Satz 1 BetrVG bei der Betriebsratswahl wahlberechtigt, obwohl der Ausgang ihres Kündigungsschutzprozesses noch offen ist. Denn es fehlt an ihrer tatsächlichen Eingliederung in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers. Sie bleiben dennoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für den Betriebsrat wählbar.
(BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 12/04, BAG-Pressemitteilung Nr. 84/04, AuR 2004, S. 464)
Wer ist im Einzelnen wählbar oder nicht?
Wer Arbeitnehmer des Betriebs und wahlberechtigt ist, ist auch wählbar, sofern eine sechsmonatige Betriebszugehörigkeit – am letzten Tag der Stimmabgabe – vorliegt (§ 8 BetrVG). Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens- oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) angehört hat.
Die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers bleibt erhalten, wenn seiner vor der Wahl erhobenen Kündigungsschutzklage nach Durchführung der Betriebsratswahl stattgegeben wird. Verkennt der Wahlvorstand die Wählbarkeit eines gekündigten Arbeitnehmers, der eine Vorschlagsliste anführt und schließt er deswegen die Vorschlagsliste von der Betriebsratswahl aus, liegt darin ein Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über die Wählbarkeit vor. Der Verstoß kann im Anfechtungsverfahren geltend gemacht werden.
(BAG v. 14.5.1997 – 7 ABR 26/96, AP Nr. 6 zu § 8 BetrVG 1972 = NZA 1997, S. 1245 f.)
Ein unternehmenszugehöriger Arbeitnehmervertreter in einem nach dem BetrVG 1952 mitbestimmten Aufsichtsrat ist mit Beginn der Freistellungsphase einer Altersteilzeit im so genannten Blockmodell nicht mehr beschäftigt i. S. d. § 76 Abs. 2 BetrVG 1952. Ist er der einzige Arbeitnehmervertreter
bzw. der einzige Vertreter seiner Arbeitnehmergruppe, verliert er mit dem Eintreten in die Freistellungsphase
seine Wählbarkeit. Damit endet seine Mitgliedschaft im Aufsichtsrat.
(BAG v. 25.10.2000 – 7 ABR 18/00, NZA 2001, S. 461 f.; vgl. auch BAG v. 16.4.2003 – 7 ABR 53/02, NZA 2003,
S. 1345 ff.)
Nicht gewerbsmäßig, auch konzernintern nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AU¨G überlassene Arbeitnehmer sind zum Betriebsrat des Entleiherbetriebs nicht nach § 8 BetrVG wählbar.
(BAG v. 10.3.2004 – 7 ABR 49/03, DB 2004, S. 1836 ff. NZA 2004, S. 1340 ff.)
Der ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bleibt für die Wahl des Betriebsrats nach § 8 Abs. 1 BetrVG wählbar, wenn er eine Kündigungsschutzklage erhoben hat. Das gilt auch dann, wenn die Betriebsratswahl nach Ablauf der Kündigungsfrist durchgeführt und der gekündigte Arbeitnehmer
nicht weiterbeschäftigt wird.
(BAG v. 10.11.2004 – 7 ABR 12/04, AuR 2005, S. 237)
Hat ein konzernangehöriges Unternehmen als Personalführungsgesellschaft ausschließlich die Aufgabe, ihre Arbeitnehmer anderen Konzernunternehmen im In- und Ausland zur Arbeitsleistung ohne eigene Gewinnerzielungsabsicht zu überlassen, bleiben die Arbeitnehmer entsprechend § 14 Abs. 1 AU¨G betriebsverfassungsrechtlich dem Betrieb dieses Vertragsarbeitgebers zugeordnet. Sie sind dort für den Betriebsrat wahlberechtigt und wählbar nach §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.
(BAG v. 20.04.2005 – 7 ABR 20/04, NZA 2005, S. 1006 ff.)
Wie wird der leitende Angestellte abgegrenzt?
Leitende Angestellte sind zwar nach allgemeinen Grundsätzen Arbeitnehmer, wählen jedoch den Betriebsrat nicht mit und werden von ihm auch nicht vertreten. Sie wählen ein eigenes Vertretungsorgan: den Sprecherausschuss. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist derjenige Beschäftigte ein leitender Angestellter, der zur selbstständigen Einstellung und Entlassung – eines erheblichen Teils – anderer Arbeitnehmer berechtigt ist. Die nicht immer einfache Abgrenzung hat zu zahlreichen Entscheidungen in der Rechtssprechung geführt.
Die Abgrenzung der leitenden Angestellten in § 5 Abs. 3 BetrVG ist justitiabel. Die Regelung verstößt nicht gegen das rechtsstaatliche Gebot der Normklarheit. In § 5 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG sind die Abgrenzungsmerkmale enthalten, die das BAG (1. Senat) bisher als Teile eines ungeschriebenen »Oberbegriffs« der leitenden Angestellten verstanden hat (grundlegend: BAG v. 5.3.1974 – 1 ABR 19/73, AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972):
a) Aufgaben mit besonderer Bedeutung für den Bestand und die Entwicklung des Betriebs sind unternehmerische (Teil)-Tätigkeiten i. S. der bisherigen Rechtsprechung. Wesentliche Eigenverantwortung erfordert einen erheblichen Entscheidungsspielraum, wie er nach der Rechtsprechung des BAG für leitende Angestellte kennzeichnend ist.
b) Aus dieser unternehmerischen Tätigkeit ergibt sich zwangsläufig ein mehr oder weniger ausgeprägter, unmittelbarer oder mittelbarer Gegnerbezug. Dessen Feststellung ist in jedem Einzelfall nicht erforderlich. Insoweit gibt das BAG seine bisher gegenteilige Ansicht auf. Das Mitbestimmungsgesetz vom 4.5.1976 hat die betriebsverfassungsrechtliche Abgrenzung der leitenden Angestellten übernommen, ohne sie im geringsten zu beeinflussen.
(BAG v. 29.1.1980 – 1 ABR 45/79, AP Nr. 22 zu § 5 BetrVG 1972)
Die von § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorausgesetzte Personalverantwortung kann den Status als leitender Angestellter nur begründen, wenn sie von erheblicher unternehmerischer Bedeutung ist. Diese kann sich aus der Zahl der betreffenden Arbeitnehmer oder aus der Bedeutung von deren Tätigkeit für das Unternehmen ergeben.
(BAG v. 16.4.2002 – 1 ABR 23/01, AP Nr. 69 zu § 5 BetrVG 1972)
Von Ralf-Peter Hayen, Referatsleiter in der Abteilung Mitbestimmung und Rechtspolitik beim DGB Bundesvorstand.
Quellen- und Literaturhinweis
Berg/Hayen/Heilmann/Ratayczak/Schneider, Wahl des Betriebsrats,
2. überarbeitete Auflage 2005, ca. 250 Seiten,
kartoniert, 29,90 e, ISBN 3-7663-3618-5
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