Zweistufiges Verfahren


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Vorgehen bei Wahl des Wahlvorstandes und der nachfolgenden Betriebsratswahl im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren (§§ 28 ff. WO)

Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt auf einer gesonderten Wahlversammlung (1. Stufe), sofern es sich um einen bisher betriebsratslosen Betrieb handelt und weder der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat eine Bestellung vorgenommen hat oder ein solcher nicht besteht. Zur Wahlversammlung wird dann entweder von drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft eingeladen. Die Frist für die Einladung zur Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes beträgt mindestens 7 Tage. Die Einladung muss Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung sowie den Hinweis enthalten, dass bis zum Ende dieser Wahlversammlung Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates gemacht werden können.


Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen sowie darauf, dass Wahlvorschläge zur Wahl des Betriebsrates von 1/20 der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, wobei in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 Wahlberechtigten die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte ausreicht (§ 28 Abs. 1 Satz 6 WO).

 

Daraus ergibt sich, dass die Einladung schriftlich erfolgen sollte.

 

Die Einladenden eröffnen die Versammlung und veranlassen zweckmäßigerweise zunächst die Wahl einer Arbeitnehmerin bzw. eines Arbeitnehmers des Betriebes zum/zur Versammlungsleiter/in. Bis dahin leiten die Einladenden die Versammlung. Für die Wahl des/der Versammlungsleiter/in genügt die relative Mehrheit. Diese/r Versammlungsleiter/in fragt nach Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes. Es sind drei Mitglieder zu wählen (§ 29 Satz 2 WO). Die Einladenden (entweder die drei wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen oder die im Betrieb vertretene Gewerkschaft) können Wahlvorschläge machen. Aber auch andere ArbeitnehmerInnen können Wahlvorschläge unterbreiten. Der/die Versammlungsleiter/in führt die Wahl zum Wahlvorstand durch. Es wird empfohlen, die Namen der Vorgeschlagenen nach alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen zur Wahl zu stellen. Stimmberechtigt sind nicht nur die wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen, sondern alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die an der Versammlung teilnehmen. Es kann eine öffentliche Abstimmung oder eine geheime Wahl stattfinden. Jede/r in den Wahlvorstand zu wählende ArbeitnehmerIn muss mit der Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen des Betriebes gewählt werden. Zunächst wird also dem/der Versammlungsleiter/in die Aufgabe obliegen, festzustellen, wie viele ArbeitnehmerInnen des Betriebes an der Versammlung teilnehmen. Sodann wird er bei öffentlicher Abstimmung die Namen in alphabetischer Reihenfolge ihrer Nachnamen entsprechend zur Wahl aufrufen und das Abstimmungsergebnis jeweils notieren. Stehen die drei gewählten Mitglieder des Wahlvorstandes fest, so wählt die Versammlung den Vorsitzenden des Wahlvorstandes (§ 29 Satz 3 WO). Auch hierfür ist die absolute Mehrheit der Stimmen der an der Versammlung teilnehmenden ArbeitnehmerInnen erforderlich.

 

Der Wahlvorstand erstellt als erstes die Wählerliste; sie ist getrennt nach den Geschlechtern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die Wählerliste wird ohne Angabe der Geburtsdaten der Wahlberechtigten, spätestens zeitgleich mit der Einleitung der Wahl an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme ausgelegt. Zu den in die Wählerliste aufzunehmenden Wahlberechtigten zählen alle ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und LeiharbeitnehmerInnen, wenn sie bereits im Betrieb sind und voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.

 

Darüber hinaus wird der Wahlvorstand ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichten (§ 2 Abs. 5 WO).

 

Des Weiteren erstellt der Wahlvorstand auf der Wahlversammlung das Wahlausschreiben (§ 31 WO). Er muss hier in Betrieben für die mehr als ein Betriebsratsmitglied gewählt wird, die Verteilung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht festlegen (§ 32 WO).


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