Einstufiges Verfahren


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Vorgehen bei Bestellung des Wahlvorstandes und der nachfolgenden Betriebsratswahl im einstufigen vereinfachten Wahlverfahren (§§ 36 ff. WO)

In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat, falls ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat, oder falls auch ein solcher nicht besteht der Konzernbetriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen.


Der Betriebsrat bestellt spätestens vier Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit den Wahlvorstand (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1). Bestellt der Betriebsrat, in dem Betrieb, in dem das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a Anwendung findet, drei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrates keinen Wahlvorstand, so kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen (§ 17a i.V.m. § 16 Abs. 3).
Unterlassen Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung, wird der Wahlvorstand auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft vom Arbeitsgericht bestellt (§ 16 Abs 2 Satz 1 BetrVG).

 

In diesen Fällen wird der Wahlvorstand also nicht auf einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gewählt.

aa) Der bestellte Wahlvorstand hat die Wählerliste getrennt nach den Geschlechtern von Frauen und Männern aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum und innerhalb des Geschlechtes in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Ein Abdruck der Wählerliste, des Wahlausschreibens sowie die Wahlordnung sind vom Tag der Einleitung der Wahl an bis zum Abschluss der Stimmabgabe sind an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerlisten soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Der Wahlvorstand hat für zu sorgen, dass ausländischen ArbeitnehmerInnen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, vor Einleitung der Betriebsratswahl eine Unterrichtung über Wahlverfahren, Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten, Wahlvorgang und Stimmabgabe in geeigneter Weise zukommt.

 

bb) Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.
Es muss die Angaben wie im zweistufigen vereinfachten Wahlverfahren (vgl. unter a: § 31 Abs. 1 Satz 3 WO), allerdings mit folgenden Abweichungen, enthalten (§ 36 Abs. 3 WO):

 
Abweichend von Nr. 6 ist ausschließlich die Mindestzahl von Wahlberechtigten anzugeben, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss.

 

Abweichend von Nr. 8 hat der Wahlvorstand anzugeben, dass die Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand einzureichen sind.
 

Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist sodann vom Tag seines Erlasses bis zum letzten Tag des Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen (§ 36 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 WO).
 

Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Bestimmung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht, das Wahlverfahren (vgl. unter a) mit der Maßgabe, dass Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates beim Wahlvorstand schriftlich einzureichen sind (§ 36 Abs. 5 WO).
Ist kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrates gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet; die Bekanntmachung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie das Wahlausschreiben (§ 36 Abs. 6 WO).


§ 37 der neuen WO regelt sodann die Wahl des Betriebsrates in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern, §§ 38 bis 40 die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung; die §§ 41 bis 43 enthalten Übergangs- und Schlussvorschriften.


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