Inhaltsbereich
Vorschriften für das Wahlausschreiben
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst - wie oben zur Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts ausgeführt - nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, findet ein "Korrekturverfahren" nach Maßgabe des Abs. 5 des § 15 WO statt:
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.
Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.
Wenn eine Vorschlagsliste nur KandidatInnen eines Geschlechtes enthält, ist sie trotzdem gültig. Eine Vorschlagsliste, die beide Geschlechter enthält, ist natürlich bei der Rechnung bevorzugt.
Das Wahlausschreiben muss entsprechend der nachfolgenden Nummern folgende Angaben enthalten (§ 31 Abs 1 Satz 3 WO):
1. das Datum seines Erlasses;
2. den Ort, an dem die Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen sowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer Form (§ 2 Abs. 4 Satz 3 und 4), wo und wie von der Wählerliste und der Verordnung Kenntnis genommen werden kann;
3. den Hinweis, dass nur ArbeitnehmerInnen wählen oder gewählt werden können, die in der Wählerliste eingetragen sind und dass Einsprüche gegen die Wählerliste schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können, nur vor Ablauf von 3 Tagen seit Erlass der Wahlausschusses; der letzte Tag der Frist ist anzugeben;
4. den Anteil der Geschlechter sowie den Hinweis, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht;
5. die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Zahl der Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit;
6. die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterstützt werden muss und den Hinweis, dass Wahlvorschläge, die erst in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes gemacht werden, nicht der Schriftform bedürfen;
7. den Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss;
8. dass Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes bei diesem eingereicht werden müssen;
9. dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden, die fristgerecht eingereicht sind;
10. Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen;
11. Ort, Tag und Zeit der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates;
12. dass Wahlberechtigte, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates nicht teilnehmen können, Gelegenheit zur nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe gegeben wird; das Verlangen auf nachträgliche schriftliche Stimmabgabe muss spätestens drei Tage vor dem Tag der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates dem Wahlvorstand mitgeteilt werden;
13. Ort, Tag und Zeit der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe entsprechend § 24 Abs. 3 WO beschlossen ist;
14. den Ort, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstandes);
15. Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung.
Die Einspruchsfrist gegen die Wählerliste verkürzt sich auf drei Tage (§ 30 Abs. 2 WO).
Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlvorstand bis zum Abschluss der Wahlversammlung eingereicht werden (§ 33 Abs. 1 WO). Da nach § 33 Abs. 4 WO der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen hat wie das Wahlausschreiben, muss er unter Beachtung der Wochenfrist die Wahlvorschläge, die während der Wahlversammlung eingereicht werden, unverzüglich prüfen, heilbare Mängel der Wahlvorschläge noch in der Wahlversammlung beseitigen lassen bzw. entsprechende Nachfragen stellen, wenn ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterstützt haben sollte (§ 33 Abs. 1-3 WO).
Zudem hat der Wahlvorstand bei Wahlvorschlägen, die die ArbeitnehmerInnen (erst) auf dieser Wahlversammlung machen, darauf zu achten, dass die nötige Unterstützung von drei Wahlberechtigten bzw. in Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen von zwei Wahlberechtigten findet und dass diese bei verschiedenen Vorschlägen nicht identisch sind.
Da die Wahl im vereinfachten Wahlverfahren stets im Mehrheitswahlrecht (Personenwahl) durchgeführt wird, ist die Einreichung von verschiedenen Listen nicht möglich. Dem Wahlvorstand wird empfohlen, verschiedene Vorschläge und die sie unterstützenden Personen im Protokoll zu notieren und dabei darauf zu achten, dass keine doppelten Unterstützungen erfolgen. Die Protokollierung dieses Vorganges wird dem Wahlvorstand auch deshalb empfohlen, um nicht im nachhinein bei möglichen Anfechtungen anderweitigen Zeugenaussagen gegenüber zu stehen. Es wird dem Wahlvorstand auch empfohlen, die protokollierten Vorschläge und Unterstützungen noch einmal der Wahlversammlung zu unterbreiten und um Änderungen zu bitten, falls es Einwände geben sollte.











