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Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren
Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden.
In Betrieben mit 51 bis 100 Beschäftigten ist die Vereinbarung des vereinfachten Wahlverfahrens zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber möglich und dann anzuwenden; ohne eine solche Vereinbarung muss in Betrieben mit 51 bis 100 ArbeitnehmerInnen die Wahl im normalen Wahlverfahren durchgeführt werden.
Im sogenannten zweistufigen Verfahren wird auf einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, auf einer zweiten Wahlversammlung (2. Stufe) der Betriebsrat. Die Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrates findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes statt.
Im sogenannten einstufigen Verfahren wird der Wahlvorstand von einem bereits bestehenden Betriebsrat, ersatzweise Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat bestellt, so dass es einer (ersten) Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes nicht bedarf, sondern der Betriebsrat lediglich in einer Wahlversammlung gewählt wird.











