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Wahl des Betriebsrates im vereinfachten Wahlverfahren
Durch den Wegfall des Gruppenprinzips in § 6 und allen Folgevorschriften ergibt sich Folgendes:
a) Die Verteilung der Sitze erfolgt ohne Berücksichtigung des Gruppenprinzips (§ 10 ist aufgehoben).
b) Keine gesonderte Abstimmung mehr bei ggf. anderer Sitzverteilung (§ 12 ist aufgehoben).
c) Es findet keine getrennte Wahl zwischen Arbeitern und Angestellten mehr statt und auch keine Vorabstimmung, ob gemeinsame oder getrennte Wahl erfolgt (§ 14 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 7 alte Fassung).
d) Es gibt keine Wahlvorschläge getrennt nach Gruppen mehr (§ 14 Abs. 6 alte Fassung ist entfallen). Dafür gilt § 14 Abs. 4.
e) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 1/20 der wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen unterzeichnet sein, mindestens von drei wahlberechtigten ArbeitnehmernInnen; in jedem Fall genügen 50 Unterschriften (§ 14 Abs. 4).
f) Es dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwendet werden (§ 11 Abs. 2 WO).
Bei der Mindestquote für das Minderheitengeschlecht (§ 15 Abs. 2) ist der Anteil der auf das Minderheitengeschlecht entfallenden Sitze nach d'Hondt zu ermitteln (§ 5 WO).
Durch die Neuregelung der Betriebsratsgröße entsprechend der ArbeitnehmerInnenzahl (§ 9) ist eine größere Anzahl von Betriebsratssitzen zu verteilen.











