Anzahl der Sitze


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Ermittlung der Anzahl der Sitze

Zur Ermittlung der Anzahl der Sitze, die auf das Minderheitengeschlecht mindestens entfallen, muss wie folgt vorgegangen werden:


Im Gegensatz zu der Berechnung, wie viele Mitglieder der Betriebsrat insgesamt hat (nach § 9 BetrVG), ist bei der Ermittlung der Mindestzahl der Sitze des Minderheitengeschlechts nicht die "Regelzahl" (oder der Durchschnitt) der Beschäftigten zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 WO die Zahl der Frauen und Männer, die am Tage des Wahlausschreibens tatsächlich im Betrieb beschäftigt sind. Es können sich deshalb andere Zahlen ergeben, als bei der Berechnung der Größe des Betriebsrats. Es sind nicht die Wahlberechtigten, sondern alle Frauen und Männer zu zählen. Hier empfiehlt es sich, zunächst die nach Frauen und Männern getrennt aufzustellende Wählerliste zu überprüfen und sie ggf. zu aktualisieren. Hinzugezählt werden die Jugendlichen, dagegen nicht die leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 BetrVG.

 

Dem Minderheitengeschlecht wird stets eine bestimmte Mindestzahl von Betriebsratssitzen garantiert. Eine Abweichung von der garantierten Mindestzahl ist nur in folgenden Ausnahmefällen möglich:

falls sich dieses Geschlecht nicht an der Wahl beteiligt oder nicht genügend Wahlbewerber für das Minderheitengeschlecht aufgestellt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO);

falls nicht genügend Angehörige dieses Geschlechts gewählt worden sind (§ 22 Abs. 2, 4 WO);

wenn nicht genügend Vertreter des Minderheitengeschlechtes zur Übernahme des Betriebsratsamtes nach ihrer Wahl bereit sind (§ 23 Abs. 2 WO).


In diesen Fällen werden die nicht eingenommenen Betriebsratssitze von dem Mehrheitsgeschlecht besetzt. Die in § 9 BetrVG geregelte Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder bleibt auf jeden Fall bestehen.

 

Die Berechnung der Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht wird nach dem sogenannten d'Hondtschen Höchstzahlensystem berechnet (§ 5 Abs. 1 WO). Dies geht folgendermaßen:

 

Der Wahlvorstand schreibt die Anzahl der beschäftigten Frauen und Männer nebeneinander, anschließend werden diese beiden Zahlen jeweils durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die Ergebniszahlen dieser Rechnung werden als Zahlenkolonne untereinander geschrieben. Es wird ermittelt, wie viele Plätze auf jedes Geschlecht entfallen würden: Es kommt darauf an, wie viele Höchstzahlen auf sie entfallen.
Beispiel:

 

Ein Betrieb hat 131 ArbeitnehmerInnen. Die Gruppe der Männer besteht aus 109, die der Frauen aus 22 Mitgliedern. Der Betriebsrat besteht nach §9 aus 7 Mitgliedern. Der Wahlvorstand rechnet zur Erstellung des Wahlausschreibens wie folgt:

 

Männer          Frauen

109:1=109     22:1=22

109:2=54,5    22:2=11

109:3=36,33  22:3=7,33

109:4=27,25

109:5=21,8

109:6=18,16

 

Was unterstrichen ist, sind die höchsten Teilzahlen. Sechs von ihnen entfallen auf die Männer, ein Sitz auf die Frauen. Der Wahlvorstand hat also für die Wahl der Betriebsratsmitglieder mindestens einen Sitz für das Minderheitengeschlecht - in diesem Falle die Frauen - festzulegen.


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