Aktuelle Wahlordnung


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Wahlordnungen für das Wahlverfahren zum novellierten Betriebsverfassungsgesetz vom 28.07.2001

Auf Wahlen des Betriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung, die unmittelbar nach Inkrafttreten des Betriebsverfassungsgesetzes am 28.07.2001 eingeleitet wurden, fanden die entsprechenden Wahlordnungen bis zu deren Änderung entsprechend Anwendung. Die geltenden Wahlordnungen wurden also sinngemäß angewendet.


Am 15.12.2001 ist die Erste Verordnung zur Durchführung des novellierten Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001 vom 11. Dezember 2001, BGBl. I 3494) in Kraft getreten. Sie findet auf alle Wahlen des Betriebsrates mit Ausnahme der Seeschifffahrt und der Postunternehmen Anwendung.


Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt) vom 7. Februar 2002 (BGBl. I 594) ist am 16.02.2002 in Kraft getreten, die Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen (WahlO Post) vom 22. Februar 2002 (BGBl. I 946) am 28.02.2002.


Nach der WO "Land" vom 11. Dezember 2001 ist generell ist bei jeder Wahl zu beachten:


Bezüglich des Betriebszuschnitts muss darauf geachtet werden, dass sich dieser mit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch die Änderungen in § 1 Abs. 1 Satz 2, § 3 Abs. 5 und § 4 verändert haben kann.

Bezüglich der Erweiterung des Begriffs der wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen müssen die Änderungen in § 7 beachtet werden. Danach sind auch ArbeitnehmerInnen eines anderen Arbeitgebers, die zur Arbeitsleitung überlassen werden, wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden. Sie können auch dann mitwählen, wenn sie am Wahltag erst ihre Arbeit aufnehmen. Sie müssen in der Wählerliste eingetragen sein (§ 2 WO). In der Regel wird es sich um LeiharbeitnehmerInnen handeln; aber auch sonstige Beschäftigte im Betrieb, die einen Arbeitsvertrag mit einem anderen Arbeitgeber haben, können ggf. wahlberechtigt sein. Nach der Gesetzesbegründung soll dies dann vorliegen, wenn sie dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers unterliegen.


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