Am 15.12.2001 ist die Erste Verordnung zur Durchführung des novellierten Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung 2001 vom 11. Dezember 2001, BGBl. I 3494) in Kraft getreten. weiterlesen...
Die Festlegung der Sitzverteilung bei Mehrheitswahl/Personenwahl erfolgt in der Weise, dass zunächst die Mindestsitze für das Minderheitengeschlecht vergeben werden. weiterlesen...
Nach Inkrafttreten des Gesetzes muss der Betriebsrat in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen stets im vereinfachten Wahlverfahren gewählt werden. weiterlesen...
Die Feststellung der Sitzverteilung bei Listenwahl erfolgt zunächst nach dem d'Hondtschen Verfahren (§ 15 WO), indem die Betriebsratssitze nach Höchstzahlen auf die Vorschlagslisten verteilt werden. weiterlesen...
In Betrieben mit Betriebsrat ist der Betriebsrat, falls ein solcher nicht besteht, der Gesamtbetriebsrat, oder falls auch ein solcher nicht besteht der Konzernbetriebsrat verpflichtet, den Wahlvorstand zu bestellen. weiterlesen...