Fragen & Antworten


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Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Betriebsratswahl

1. Welche Vorteile hat ein Betriebsrat?
Die Mitspracherechte der Arbeitnehmervertretungen sind vielfältig – wenn es um die Arbeitnehmer-Belange geht, kommt der Arbeitgeber nicht an ihnen vorbei. Der Betriebsrat vertritt die Interessen einzelner Beschäftigter gegenüber dem Arbeitgeber ebenso wie die Belange der Belegschaft als Ganzes. Er sorgt dafür, dass es auch unter den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern fair und gerecht zugeht und stärkt den Zusammenhalt im Betrieb.
Der Betriebsrat redet mit, wenn es um die Sicherung von Arbeitsplätzen geht, wenn Beschäftigten gekündigt werden soll oder Boni und Prämien an Mitarbeiter/innen ausgezahlt werden. Er passt auf, dass Sicherheit am Arbeitsplatz groß geschrieben wird und dass die Arbeit nicht krank macht. Auch wenn es um die Regelung von Arbeitszeiten, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder Qualifizierungsmaßnahmen für die Beschäftigten geht, mischt der Betriebsrat mit.

2. Wer darf für den Betriebsrat kandidieren?
Jeder Beschäftigte, der 18 Jahre alt ist und dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehört, kann sich zur Wahl stellen. Wenn der Betrieb noch keine sechs Monate existiert, gilt diese Frist nicht. Auch Mitglieder des Wahlvorstandes können sich wählen lassen, ausgenommen sind nur Leiharbeitnehmer/innen. Selbstverständlich besitzen auch ausländischen Kolleg/innen das aktive und passive Wahlrecht – die Staatbürgerschaft spielt bei Betriebsratswahlen keine Rolle.
Besondere Qualifikationen brauchen die Kandidaten nicht. Das notwendige Fachwissen über Gesetze und Tarifverträge können sich die frisch gewählten Betriebsratsmitglieder nach der Wahl aneignen, zum Beispiel bei den entsprechenden Seminaren des DGB-Bildungswerks, der Gewerkschaften oder anderer Bildungsträger.
 
3. Wer darf den Betriebsrat wählen?
Fast jeder, der oder die im Betrieb arbeitet und mindestens 18 Jahre alt ist, darf den Betriebsrat wählen. Zu den Wahlberechtigten zählen auch die volljährigen Auszubildenden, Praktikanten, befristet oder teilzeitig Beschäftigten und Aushilfen. Auch die Leiharbeitnehmer/innen gehören dazu, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.

4. Ab welcher Betriebsgröße darf ein Betriebsrat gewählt werden?
Betriebsräte sind kein Privileg großer Konzerne: Schon ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten im Unternehmen ist die Gründung eines Betriebsrats möglich. Das heißt: auch im Supermarkt oder einem kleinen Startup-Unternehmen können die Beschäftigten sich organisieren und ihre Interessen gemeinsam durch einen Betriebsrat vertreten. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder hängt von der Betriebsgröße ab. Eine kurze Übersicht:
5 bis 20 Wahlberechtigte: eine Person
21 bis 50 Wahlberechtigte: drei Personen
51 bis 100 Wahlberechtigte: fünf Personen
101 bis 200 Wahlberechtigte: sieben Personen
201 bis 400 Wahlberechtigte: neun Personen
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich die Beschäftigten mehrerer Betriebe eines Unternehmens oder eines Standorts zusammentun, um einen gemeinsamen Betriebsrat zu wählen.
 
5. Welche Regelungen gelten für Leiharbeitnehmer?
Wer in einem Betrieb arbeitet, soll auch mitbestimmen. Diesem Prinzip folgend können auch Leiharbeitnehmer/innen an den Betriebsratswahlen teilnehmen. Voraussetzung: Sie müssen mindestens drei Monate in dem Betrieb arbeiten.
Das aktive Wahlrecht besteht ab dem ersten Arbeitstag, wenn am Wahltag feststeht, dass der überlassene Arbeitnehmer für länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden soll. Bei der Bestimmung der Betriebsratsgröße werden die Leiharbeitnehmer aber nicht mitgezählt.

6. Wo kann ich mich für die Betriebsratsarbeit qualifizieren?
An erster Stelle steht bei der Betriebsratsarbeit das Engagement für die Kollegen und für gute und faire Arbeitsbedingungen. Aber wer sich im Betriebsrat für die Kollegen stark machen will, sollte sich auch qualifizieren und weiterbilden. Das DGB-Bildungswerk und die Gewerkschaften bieten Einsteigerseminare für neue Betriebsräte und Lehrgänge mit thematischen Schwerpunkten für erfahrene Arbeitnehmervertreter/innen an. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Betriebsratsseminare werden auch von anderen Institutionen angeboten. Aber Vorsicht: Mancher Anbieter vertritt sehr Arbeitgeber-freundliche Standpunkte. Darum sollte man diese Angebote sehr genau unter die Lupe nehmen.

7. Wie wird gewählt?
Organisiert wird die Wahl vom Wahlvorstand, der entweder vom alten Betriebsrat bestellt oder von einer Betriebsversammlung gewählt wird, falls es noch keinen Betriebsrat gibt. Der Wahlvorstand sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl, er veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen. Gewählt wird während der Arbeitszeit, wer am Wahltag nicht im Betrieb ist, kann Briefwahl beantragen. Nach der Wahl wird sofort ausgezählt und die Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder werden im Betrieb ausgehängt. Der neu gewählte Betriebsrat tritt eine Woche nach der Wahl zusammen. Je nach Betriebsgröße gibt es abweichende Verfahren und unterschiedliche Fristen, die einzuhalten sind. Unterstützung gibt es von der zuständigen Einzelgewerkschaft vor Ort. Mehr Informationen zur konkreten Umsetzung der Wahl unter Wahlverfahren.

8. Genießen Betriebsratsmitglieder einen besonderen Schutz?
Betriebsratsmitglieder, aber auch die Wahlvorstände und Wahlakteure werden durch das Betriebsverfassungsgesetz besonders geschützt. Dieser Schutz ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die erfolgreiche Betriebsratsarbeit. An erster Stelle steht der Kündigungsschutz – wer sich im Betriebsrat für die Kolleginnen und Kollegen engagiert, kann nicht entlassen werden. Auch bei Diskriminierungen und ungerechter Behandlung durch die Unternehmensführung können sich Betriebsratsmitglieder zur Wehr setzen. Die Gewerkschaft hilft und berät die Betriebsräte. Und wenn es hart auf hart kommt und der Arbeitgeber auf Konfrontationskurs geht, leistet die Gewerkschaft auch juristischen Beistand.

9. Wie gründet man einen Betriebsrat?
Ein Betriebsrat wird gegründet, indem er gewählt wird. Der erste Schritt hierzu ist die Einberufung einer Betriebsversammlung, um einen Wahlvorstand zu wählen. Das können drei wahlberechtigte Betriebsangehörige tun oder eine Gewerkschaft, die mindestens ein Mitglied in dem Betrieb hat. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Wahl zu organisieren und den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl sicherzustellen. Nach der erfolgreich durchgeführten Wahl hat das Unternehmen einen Betriebsrat. Wichtig: Wer einen Betriebsrat gründen möchte, sollte frühzeitig die zuständige Gewerkschaft einschalten. Die Fachleute der Gewerkschaften kennen alle Tricks, Finessen und Fallstricke und wissen, worauf es ankommt. Nicht immer verlaufen Betriebsratsgründungen reibungslos, manchmal stellt sich der Arbeitgeber quer, auch wenn er den Betriebsrat nicht verhindern kann. In diesen Fällen hilft die Gewerkschaft mit Rat und Tat. Kurzfristige Hilfe bietet auch die Hotline des DGB unter 0180 - 234 00 00.

10. Welche Unterstützung bekommen Betriebsräte von den Gewerkschaften und dem DGB?
Den Gewerkschaften kommt bei der betrieblichen Mitbestimmung eine wichtige Rolle zu. So ist es vom Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Die Fachleute der Gewerkschaften beraten und unterstützen die Beschäftigten in den Betrieben in allen wichtigen Fragen rund um die Betriebsratswahlen. Sie sind vertraut mit den rechtlichen Grundlagen der betrieblichen Mitbestimmung und der Betriebsratwahl, kennen die bürokratischen Untiefen, haben Erfahrung mit Blockadeversuchen der Unternehmen und wissen, was zu tun ist, wenn der Chef dem Betriebsrat Knüppel zwischen die Beine wirft oder die Wahl verhindern will. Die Gewerkschaften unterstützen die Belegschaften dabei, die Wahl gut vorzubereiten und für sie zu werben, beraten in allen Phasen der Betriebsratsgründung und helfen, wenn die Geschäftsführung sich quer stellt

 

Einen ausführlichen Artikel zu den häufigsten Fragen zur Betriebsratswahl von Ralf-Peter Hayen (Referatsleiter Mitbestimmung und Unternehmenspolitik beim DGB) finden Sie in zwei Artikeln (Stand 2005: hier und Stand 2010: hier) sowie in Hayen/Nielebock, Tipps zur Betriebsratswahl, 2. überarbeitete Auflage 2005, ISBN 3-7663-3617-7.


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