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Eine kurze Geschichte der Betriebsräte
„Betriebsratverseuchte Mitarbeiter“ lautete zu Recht und unter breiter Zustimmung das Unwort des Jahres 2009. 90 Jahre nach dem ersten Betriebsrätegesetz in Deutschland ist dies ein Beleg, dass die Verunglimpfung der betrieblichen Mitbestimmung von der breiten Gesellschaft nicht mehr gebilligt wird. Aber es ist auch ein Hinweis, dass es immer noch Arbeitgeber gibt, die im Geist des 19. Jahrhunderts von Betriebsräten partout nichts wissen wollen.
Die betriebliche Mitbestimmung ist der Arbeiterbewegung nicht in den Schoß gefallen. Sie wurde hart erkämpft und den Arbeitgebern abgetrotzt. Ohne den Druck der Arbeiter und die Angst der Industriellen vor revolutionären Zuständen hätte es Betriebsräte so, wie wir sie heute kennen, nicht gegeben.
Die Ursprünge der Mitbestimmung
Die Idee der Mitbestimmung lässt sich zurückverfolgen bis zur März-Revolution von 1848. Schon das erste deutsche Parlament in der Frankfurter Paulskirche wollte Arbeiter in Fabrikausschüssen und -räten eine Stimme geben. Doch die Pläne blieben Theorie: Die Revolution scheiterte und damit auch die ersten, zarten Ansätze zur Mitbestimmung der Arbeiter.
Erster Weltkrieg: „Ende der Fabrikherrschaft“
Den ersten kräftigen Schub erhielt die Mitbestimmung während des Ersten Weltkriegs: Männer zwischen 17 und 60 wurden 1916 verpflichtet, für die Kriegswirtschaft zu arbeiten. Was folgte, bezeichnen Historiker heute auch als „Ende der einseitigen Fabrikherrschaft“: Um die Umsetzung des Gesetzes zu sichern, kam das eingerichtete Kriegsamt den Arbeitern an anderer Stelle entgegen: die Mitbestimmung wurde per Gesetz für Betriebe mit über 50 Beschäftigten Pflicht. Die Arbeiterausschüsse hatten zwar nur Beratungs- und Anhörungsrechte, doch sie waren die Basis für unsere Betriebsräte von heute. Eine Besonderheit: auch Frauen waren wahlberechtigt und wählbar im Betrieb, noch vor Einführung des Frauenwahlrechts bei Parlamentswahlen. Bei Konflikten mussten sich die Unternehmen einer paritätischen Schlichtungsstelle beugen.
Der Durchbruch: das Betriebsrätegesetz von 1920
Mit Massenstreiks gegen Kriegsende stritten Angestellte und Arbeiter in der Novemberrevolution 1918/1919 für ein Rätesystem zur Mitbestimmung. Teilweise hatten Arbeiter- und Soldatenräte die Leitung der Betriebe übernommen. Das Ergebnis war Artikel 165 der Weimarer Verfassung: Er schrieb ein dreistufiges System aus Arbeiterräten vor, von der Betriebs- bis zur Bezirks- und Reichsebene. Der endgültige Durchbruch kam 1920 mit dem Betriebsrätegesetz. Betriebsräte gab es nun in Betrieben mit über 20 Beschäftigten, bei Betrieben mit weniger Beschäftigten wurden Obleute gewählt. Den Betriebsräten durfte laut Betriebsrätegesetz kein Nachteil entstehen. Ihre Sitzungen mussten sie zwar
außerhalb der Arbeitszeiten abhalten, die Arbeitgeber mussten aber den Lohn weiterzahlen, falls doch einmal die Betriebsratarbeit zu Lasten der Arbeitszeit ging.
Gewählt wurden die Betriebsräte jeweils für ein Jahr, gegen Sanktionen und Schikanen durch die Arbeitgeber waren sie geschützt. So war die Entlassung oder Versetzung eines Interessenvertreters nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.
Dem Gesetz waren nicht nur heftige Auseinandersetzungen auf der Straße und in den Betrieben vorausgegangen – auch im Parlament wurde kontrovers gestritten. Ein erster Entwurf musste von der Reichsregierung überarbeitet werden, weil er keine wirtschaftlichen Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten vorsah. Am Ende fand man einen Kompromiss: zwei Vertreter der Arbeiterschaft rückten in die Aufsichtsorgane großer Kapitalgesellschaften ein, ihre Mitwirkungsrechte blieben aber auf soziale Belange beschränkt.
NS-Zeit: Verbot der Betriebsräte
Als 1933 die Nationalsozialisten die Macht an sich rissen, besetzte die SA die Gewerkschaftszentralen mit Rollkommandos. Mit der Machtergreifung der Nazis endete vorerst auch die Mitbestimmung im Betrieb. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit vom 20. Januar 1934 verbot alle betriebsrätlichen Aktivitäten. Fortan schuldeten die Arbeiter und Angestellten als „Gefolgschaft“ dem „Führer des Betriebes“ Treue und Gehorsam. Der „Betriebsführer“ durfte ihnen gegenüber grundsätzlich in allen betrieblichen Angelegenheiten allein entscheiden.
Die junge Bundesrepublik: Neustart für die Mitbestimmung
Auf den Trümmern des Nationalsozialismus und Zweiten Weltkriegs entstand eine neue Demokratie, die auch vor den Fabriktoren nicht halt machte. Unmittelbar nach Erlass des Kontrollratsgesetzes (KRG) Nr. 22 wurden in den Ländern Betriebsrätegesetze erlassen, die hinsichtlich der Reichweite ihrer Regelungen höchst unterschiedlich waren. Besonders weitreichende Mitbestimmungsrechte enthielt das hessische Betriebsrätegesetz, insbesondere in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Am 11. November 1952 trat das (erste) Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Es setzte die Tradition des Weimarer Betriebsrätegesetzes fort, blieb aber zur Enttäuschung der Gewerkschaften weit hinter den Betriebsrätegesetzen der Länder und des KRG Nr. 22 zurück. Das Gesetz regelte überwiegend Informations- und Konsultationsrechte, während sich die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte praktisch auf „soziale Angelegenheiten“ beschränkten. Darüber hinaus stellte das Gesetz die gesamte Tätigkeit des Betriebsrats unter das Gebot der "vertrauensvollen Zusammenarbeit" mit dem Arbeitgeber.
Zum unverzichtbaren Bestandteil der sozialen Marktwirtschaft als weltweit anerkanntes Erfolgsmodell und Markenzeichen der jungen Bundesrepublik wurde die betriebliche Mitbestimmung mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahr 1972. Sie stellte einen weiteren Meilenstein der betrieblichen Mitbestimmung dar. Die damalige Regierung unter Bundeskanzler Willy Brandt hatte angekündigt, mehr Demokratie zu wagen und setzte dieses Vorhaben in den Betrieben um. Nach einer kontrovers geführten Debatte trat das Gesetz am 18. Januar 1972 in Kraft. Die Betriebsverfassung wurde – unter Beibehaltung ihrer grundlegenden Strukturen – ausgebaut: Es blieb bei der formalen Trennung zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten, die Rechte der Gewerkschaften wurden jedoch verstärkt. Erstmals geregelt wurden Individualrechte der einzelnen Arbeitnehmer/innen. Auf der Grundlage verbesserter Organisationsrechte erweiterte die Reform die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Im Bereich der wirtschaftlichen Mitbestimmung blieb es jedoch bei bloßer Information, Beratung und Folgen-Abmilderung durch Interessenausgleich und Sozialplan.
Es ist seitdem noch in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden, zuletzt mit der Neufassung des Gesetzes vom 28. Juli 2001. Die wichtigsten Neuerungen der Reformen und Novellierungen: die Bildung von Betriebsräten in Kleinbetrieben wurde erleichtert, der wiederholt geforderte Wegfall der Gruppenregelung nach Arbeitern und Angestellten vollzogen und die Gleichstellung der Frau wurde mit der Schaffung einer Quotenregelung für das Minderheitengeschlecht gestärkt. Insgesamt betrafen die Änderungen insbesondere die organisatorische Struktur der Betriebsverfassung, während die Mitbestimmungsrechte lediglich eine eher symbolische Erweiterung erfahren haben. Mit einer Ausnahme: Die Mitbestimmung in der betrieblichen Berufsbildung wurde weiterentwickelt, indem der Betriebsrat fortan präventiv Maßnahmen der Weiterbildung einfordern kann, wenn eine Divergenz zwischen den am Arbeitsplatz bestehenden Anforderungen und der Qualifikation des Beschäftigten besteht.
Und wie geht es weiter? Bereits heute ist klar: Mitbestimmung in den Betrieben stärkt die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit der Unternehmen. Denn dort, wo mitbestimmt wird, gibt es mehr Vertrauen, Engagement und Loyalität der Beschäftigten. Die betriebliche Mitbestimmung zeichnet die deutsche Wirtschaft heute international aus. Sie gibt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine starke Stimme, mit der sie sich in den Betrieben Gehör verschaffen und ihre Interessen durchsetzen können. Und sie ist ein Vorbild für andere Länder, vor allem in Europa.

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Auch auf EU-Ebene wurden Schritte unternommen, die Beteiligungsrechte für Repräsentanten der Beschäftigten zu schaffen und ihnen zumindest Anhörungs- und Konsultationsrechte in Angelegenheiten zuzugestehen, die sie wesentlich berühren und betreffen. Am 22. September 1994 wurde die Europäische Betriebsräterichtlinie beschlossen. Am 5. Juni 2009 trat ihre Neufassung in Kraft. Das Ziel der Richtlinie ist die Schaffung von grenzüberschreitenden Arbeitnehmervertretungen mit Konsultations- und Informationsrechten in europaweit tätigen Unternehmen.
Die Europäisierung oder gar Globalisierung der Mitbestimmung in Betrieben und Unternehmen ist eine große Herausforderung. Aber sie bleibt ein lohnendes Ziel, um mehr Demokratie in die Wirtschaft zu bringen und die Arbeitswelt zu humanisieren.











